Honorar.
Konstituante.
Die RBeprä-
sentativ-
verfassung.
Wahl.
BB —
falsche Erbgesessene zog die Weigerung Verlust des Bürger-
rechts und der Stadtwohnung, beim Wegzuge auch den des
zehnten Pfennigs nach sich. Wenn auch Accidentalia wohl
schon früh gewährt sind, so begegnen wir 1529 doch zuerst einer
Vergütung in Form der Schossfreiheit der Ratsglieder, auf
die öfters wegen Bedrängnis der Kammer verzichtet ward. Aber
schon 1570 und 1582 wünschten die Bürger ein festes Honorar.
1603 ward es fixiert: 1200 Mark Lübsch für den ältesten
Bürgermeister, 500 für die Ratsherren. Als Tite] gebührte den
Bürgermeistern die Anrede: Magnificenz, den graduierten Rats-
herren: Hochweisheit, den bürgerlichen: Wohlweisheit.
Trotz der zur Schau getragenen Achtung vor dem Rezesse
von 1663 als einer bürgerlichen Errungenschaft griffen die Tumult-
zeiten, wie besprochen, in diese rechtliche Stellung des Rats ein;
der Hauptrezess stellte sich durchaus auf die alte Basis.
Die Konstituante wollte für ihre parlamentarische Herrschaft
keinen lebenslänglich regierenden Rat, sondern ein wechselndes
Beamtenkollegium. Das sollte aus neun Ratsherren bestehen,
auf sechs Jahre gewählt, von denen alle zwei Jahre drei abtreten.
Maiverfassung, die Entwürfe von 1855/56 und die
Verfassungen von 1860 und 1879 kehrten bekanntlich zur
Stellung des Rats als Inhaber der Staatsgewalt und zur Lebens-
länglichkeit zurück. Ihre prinzipielle Änderung lag aber darin,
dass sie den neuen Senat nicht mehr auf Selbstergänzung sondern
auf Wahl durch die Bürgerschaft stellten, dass damit der
Rat aus einem primären ein sekundäres Organ wurde.
Die Hauptquellen des heutigen Senatsrechtes sind ausser der
Verfassung das Gesetz über Wahl und Organisation des Senäts
vom 28.9. 1860, das Gesetz über Reorganisation der Verwaltung
vom 2.11. 1896 und die den eben geschilderten Gesetzen der
Kollegienverfassung entfliessende Gewohnheit.
Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht in ununter-
brochener gleichzeitiger Sitzung des Senats und der Bürger-
schaft durch letztere aus einem Wahlaufsatze von zwei Per-
sonen (Artikel 9). Zu dessen Herstellung wählen Senat und
Bürgerschaft je vier Vertrauensmänner, die auf Verschwiegen-
heit beeidigt werden. In gemeinsamer Beratung wird erst eiu
weiterer Aufsatz gemacht, aus diesem dann durch geheime Ab-
stimmung ein Aufsatz von vier Personen formiert. Um auf den
engeren Aufsatz zu gelangen, bedarf es wenigstens fünf Stimmen.