Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Austritt. 
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Reichsgewerbe-Ordnung beseitigt, ebenso ist der dort noch bei- 
behaltene „Verlust der staatsbürgerlichen Rechte“ auf den des 
Bürgerrechts beschränkt. Selbstverständlich werden von dem 
Amtsverlust nur hamburgische Ämter und Ehrenstellen, also auch 
nicht solche am Hanseatischen Oberlandesgericht betroffen. Auch ein 
hamburgischer Richter verliert durch solche Weigerung sein Amt 
nicht; denn wenn auch $ 8 des Ger.-Verf.-Ges. ein entsprechendes 
hamburgisches Gesetz als Verlustgrund zulassen würde, so ist 
doch im hamburg. Ausf. Gesetz 8 37 als solcher nur ein in Ver- 
letzung oder Missachtung der Amtspflicht bestehendes Dienst- 
vergehen vorgesehen. Ein Dienstvergehen ist die Weigerung 
aber nicht. Endlich ist auch nicht anzunehmen, dass Rechts- 
anwälte und Notare wegen solcher ihre Funktionen einstellen 
müssen. Die Verfassung, Artikel 13, erklärt abweichend von 
$ 31 Str£-G.-B. beide Thätigkeiten für kein Amt; auch mit dem 
Verlust des, zur Zulassung allerdings notwendigen Bürgerrechts 
wird man nicht die Fähigkeiten zu diesen Funktionen für ver- 
loren erachten können (v. Melle). Dieser hamburgische Amts- 
zwang, den die Quelle Lübeck hat fallen lassen, lässt sich nicht 
verteidigen. Einmal deswegen nicht, weil der Staat kein Interesse 
hat, mit Unwilligen zu arbeiten; dann aber besteht kein innerer 
Grund, weswegen das Individuum, das durch die Senatorwabl sein 
ganzes bürgerliches Leben umändern muss, in dieser Beziehung 
nicht frei vom Staate sein sol. Ein Mangel an geeigneten 
Personen, der allein ein solches überwiegendes Interesse und 
damit ein solches Recht des Staates gegen den Einzelnen recht- 
fertigen könnte, besteht nicht. 
Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit (Artikel 16). Ein frei- 
williger Austritt ist erlaubt nach sechsjähriger Amtsdauer, 
dann ohne Pension; bei zehnjähriger Amtsdauer hat der nach 
Vollendung des 60. Lebensjahres Austretende den Anspruch auf 
die Hälfte des Gehaltes als Pension. Erfolgt der Austritt nach 
vollendetem 70. Lebensjahre, dann werden schlechthin zwei Drittel 
des Gehaltes als Pension gewährt. (Gesetz vom 28.9. 1860. S 5.) 
Zwangsweises Ausscheiden erfolgt wegen nachträglich ein- 
tretender Inhabilität mit Ausnahme der durch Verschwägerung 
(8 6 das). Der Fall des Artikels 31, Nummer 5 — Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte, worunter hier auch zweifellos 
die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Ämter ($ 35 Strf.-G.-B.) zu verstehen ist — hat die Besonderheit,
	        
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