Austritt.
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Reichsgewerbe-Ordnung beseitigt, ebenso ist der dort noch bei-
behaltene „Verlust der staatsbürgerlichen Rechte“ auf den des
Bürgerrechts beschränkt. Selbstverständlich werden von dem
Amtsverlust nur hamburgische Ämter und Ehrenstellen, also auch
nicht solche am Hanseatischen Oberlandesgericht betroffen. Auch ein
hamburgischer Richter verliert durch solche Weigerung sein Amt
nicht; denn wenn auch $ 8 des Ger.-Verf.-Ges. ein entsprechendes
hamburgisches Gesetz als Verlustgrund zulassen würde, so ist
doch im hamburg. Ausf. Gesetz 8 37 als solcher nur ein in Ver-
letzung oder Missachtung der Amtspflicht bestehendes Dienst-
vergehen vorgesehen. Ein Dienstvergehen ist die Weigerung
aber nicht. Endlich ist auch nicht anzunehmen, dass Rechts-
anwälte und Notare wegen solcher ihre Funktionen einstellen
müssen. Die Verfassung, Artikel 13, erklärt abweichend von
$ 31 Str£-G.-B. beide Thätigkeiten für kein Amt; auch mit dem
Verlust des, zur Zulassung allerdings notwendigen Bürgerrechts
wird man nicht die Fähigkeiten zu diesen Funktionen für ver-
loren erachten können (v. Melle). Dieser hamburgische Amts-
zwang, den die Quelle Lübeck hat fallen lassen, lässt sich nicht
verteidigen. Einmal deswegen nicht, weil der Staat kein Interesse
hat, mit Unwilligen zu arbeiten; dann aber besteht kein innerer
Grund, weswegen das Individuum, das durch die Senatorwabl sein
ganzes bürgerliches Leben umändern muss, in dieser Beziehung
nicht frei vom Staate sein sol. Ein Mangel an geeigneten
Personen, der allein ein solches überwiegendes Interesse und
damit ein solches Recht des Staates gegen den Einzelnen recht-
fertigen könnte, besteht nicht.
Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit (Artikel 16). Ein frei-
williger Austritt ist erlaubt nach sechsjähriger Amtsdauer,
dann ohne Pension; bei zehnjähriger Amtsdauer hat der nach
Vollendung des 60. Lebensjahres Austretende den Anspruch auf
die Hälfte des Gehaltes als Pension. Erfolgt der Austritt nach
vollendetem 70. Lebensjahre, dann werden schlechthin zwei Drittel
des Gehaltes als Pension gewährt. (Gesetz vom 28.9. 1860. S 5.)
Zwangsweises Ausscheiden erfolgt wegen nachträglich ein-
tretender Inhabilität mit Ausnahme der durch Verschwägerung
(8 6 das). Der Fall des Artikels 31, Nummer 5 — Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte, worunter hier auch zweifellos
die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter ($ 35 Strf.-G.-B.) zu verstehen ist — hat die Besonderheit,