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dass schon bei Erhebung der Anklage die Suspension vom Senat
ausgesprochen werden kann und dass nach rechtskräftigem Urteil
der Senat von Amts wegen sofort das Erforderliche wegen Aus-
tritt und Neuwahl veranlassen muss ($ 9 d. Ges. 28. 9. 1860).
Wenn wegen eingetretener geistiger oder körperlicher
Schwäche der Austritt in Frage kommt, entscheidet über dessen
Notwendigkeit der Senat, falls der Erkrankte die Versetzung
in den Ruhestand selbst beantragt. Im anderen Fall muss der
Senat einen entsprechenden iübereinstimmenden Beschluss von
Senat und Bürgerschaft, also ein Gesetz, herbeiführen ($$ 7. 8. das.).
Ein so in den Ruhestand übergetretenes Senatsmitglied behält,
falls nicht die Gesetzgebung ein Extrahonorar anordnet, wenn es
vor vollendetem 70. Lebens- und 20. Amtsjahre austritt, die
Hälfte, nach diesem doppelten Termin zwei Drittel des Honorars
als Pension. Austritt nach dreissigjähriger Amtsdauer giebt aber
schlechthin das Honorar als Pension, jedoch stets ohne die
Funktionszulagen. Das Honorar beträgt nach dem Gesetz vom
10.4. 1885 für die rechtsgelehrten Senatoren 25000 M., für die
anderen 12000 M. Die beiden Bürgermeister empfangen eine
Funktionszulage von 5000 bezw. 3000 M.
Der Termin der Neuwahl ist spätestens binnen 14 Tagen
nach dem Tode des Vorgängers anzuberaumen. Der Gewählte
wird vom Senate sofort benachrichtigt und leistet in einer, nach
der üblichen achttägigen Karenzzeit, angesetzten gemeinschaft-
lichen Sitzung vor Senat und Bürgerschaft den Amtseid.
Die Zahl der Senatoren — einschliesslich der beiden
Bürgermeister — beträgt 18. Von ihnen müssen neun die Rechts-
oder Cameralwissenschaften studiert haben, sieben dem Kauf-
mannsstande angehören (die alte Verfassung sagt: des Kauff-
und Seehandels wohl kundig und erfahren). Zwei Stellen sind
also frei, werden aber regelmässig auch mit Kaufleuten besetzt.
Die Organisation des Senates beruht ausser auf den genannten
Gesetzen auf einer internen Geschäftsordnung; das durch Ge-
setz vom 28.9.1860 $ 15 verheissene Gesetz über die Geschäfts-
Ordnung des Senats ist nicht erlassen. Sie ist durchaus
kollegial. Auch den beiden Bürgermeistern stehen, ausser den
aus dem regelmässig höheren Amtsalter sich ergebenden Vor-
zügen und den formellen Rechten des Vorsitzes bezw. der Stell-
vertretung hierin und der Repräsentation der Körperschaft nach
aussen, materielle Vorrechte vor den übrigen Senatoren nicht zu.
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Seelig, Hamburgisches Staatsrecht.
Anzahl.
Organisation.
Bürgermeister,