Erstes Kapitel.
Einleitung. Staatsgebiet. Geschichte der Erwerbung. Die Elbe. Ein-
teilung. Die Entwickelung des Staates. Geschichte des Staatsrechts.
Quellen. Litteratur.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird zwar in Artikeln 1
und 6 der Reichsverfassung als letzter unter den 25 Gliedstaaten
des Reiches aufgeführt; allein mit seinem Gebietsflächeninhalt von
414[ | km rückt Hamburg schon an die fünfletzte Stelle auf,
seine Einwohnerzahl, die sich jetzt dem achten Hunderttausend
nähert, wird nur von der der vier Königreiche, der Badens,
Hessens und Elsass-Lothringens übertroffen. Zu ähnlichem Er-
gebnis führt ein Vergleich des hamburgischen etwa 95 Millionen
Mark im ordentlichen Etat umfassenden Budgets (1902:101 Mil-
lionen) mit denen der übrigen deutschen Staaten. Nur Preussen,
Bayern und Württemberg übersteigen mit ihren Staatshaushalten
den Hamburgs um ein Erhebliches; das Budget des Königreichs
Sachsen mit rund 92 Millionen nähert sich bereits dem ham-
burgischen. Allerdings umfasst das letztere sowohl die Staats-
wie im wesentlichen die Gemeindeausgaben, so dass dieser Ver-
gleich mit den übrigen reinen Staatsbudgets nur approximativen
Wert hat. Dass endlich der hamburgische Handelshafen nun-
mehr der grösste des europäischen Kontinents ist, dass er in
Europa nur von dem Londoner und in der Welt ausserdem nur
noch von dem New-Yorker übertroffen wird, bedarf kaum der
Erwähnung.
Diese äusseren Umstände lassen schon den Staat Ham-
burg als einen bedeutsamen Teil des Reiches erscheinen und
rechtfertigen damit eine eingehendere Besprechung des Ham-
burgischen Staatsrechts.
Weit mehr aber als wegen dieser können die hamburgischen
Staatsdinge wegen der in ihnen gegebenen inneren Momente
einen Anspruch auf Beachtung erheben. Das ist nun nicht, wie
€s wohl antänglich den Anschein haben könnte, die republika- „Republikanische
nische Staatsform, die Hamburg ja noch mit Lübeck und
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 1