Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Plenum. 
Abteilungen. 
Syndiker. 
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Nach $ 13 des Organ. Ges. darf kein Bürgermeister länger als 
zwei Jahre hintereinander fungieren. Es hat sich aber die Praxis 
ergeben, dass die Bürgermeisterwürde regelmässig von den drei 
ältesten juristischen Mitgliedern des Senats je ein Jahr lang ab- 
wechselnd bekleidet wird. Der Amtsumsetzungstag ist jetzt der 
1. Januar. Stirbt ein Bürgermeister, muss binnen 14 Tagen die 
Neuwahl erfolgen. Eine solche Ersatzwahl wird aber nur dann 
für ein volles Amtsjahr gerechnet, wenn sie innerhalb der ersten 
sechs Monate des Jahres erfolgt. 
Das Plenum gliedert sich seit dem Gesetz vom 2.11. 1896 
anstatt wie früher üblichermassen jetzt gesetzlich in Senats- 
abteilungen von mindestens fünf Mitgliedern, denen ausserdem 
ein Syndikus oder Sekretär mit beratender Stimme beigeordnet 
wird. Solcher Abteilungen giebt es drei: für Reichs- und aus- 
wärtige Angelegenheiten, Handel und Schiffahrt; für Bau-, Eisen- 
bahn-, Justiz- und Unterrichtsangelegenheiten; für Finanzen, 
polizeiliche und innere Angelegenheiten. Die Abteilungen sollen 
nach dem (Gesetz 1. namens des Senats die Aufsicht über die 
unterstellten Behörden üben, sie innerhalb ihrer Wirkungskreise 
anregen und — zwecks Herstellung einer höheren Verwaltungs- 
einheit — nach Kräften eine gemeinsame Thätigkeit derselben 
vermitteln, 2. Anträge der Bürgerschaft, der Verwaltungsbehörden, 
von Privatpersonen für den Vortrag im Plenum vorbereiten, 
3. in ihnen vom Plenum delegierten Sachen entscheiden. Jedoch 
sind, mit der Massgabe, dass das Plenum jederzeit alle Sachen 
an sich ziehen kann, diesem ausschliesslich vorbehalten alle Sachen, 
die an Bürgerschaft und Bürgerausschuss gelangen, alle vom 
Senat zu erlassenden Bekanntmachungen und Verordnungen, 
Sachen, die aus den Deputationen wegen Stimmengleichheit oder 
befürchteter Verfassungsverletzung an den Senat gelangen, Gnaden- 
gesuche bei erkannter Todesstrafe, Wahlen. Während die gewöhn- 
liche Geschäftsverteilung der präsidierende Bürgermeister, in schwer 
wiegenden Sachen unter Assistenz des zweiten, vornimmt, besteht 
zur Verteilung der ständigen Ämter und Geschäfte eine be- 
sondere, jährlich zu erwählende Kommission von fünf Mitgliedern 
in vel de senatu, der mindestens ein Bürgermeister und ein 
Syndikus angehören. Gegen alle geschäftsleitenden Anordnungen 
ist die Berufung ans Plenum gegeben. 
Seit alter Zeit sind dem Senat als Herren de senatu Syndiker 
und Sekretarien beigeordnet. Die Syndiker waren von je
	        
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