Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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doctores juris, die als eine Art ständige Staatsminister, nament- 
lich bei Bearbeitung der auswärtigen, der eigentlichen Staats- 
und der Kirchensachen dem Rate mit beratender Stimme zur 
Seite standen. Sie rangierten hinter den Bürgermeistern, vor 
den Ratsherren, vor diesen wie alle doctores juris. Aus diesem 
Grunde erwarben die hamburgischen Juristen früher meist nur 
den Grad der Licentiaten, um bei Wahl in den Rat nicht eine 
capitis deminutio zu erleiden. Der Syndiker gab es von 1437 
bis 1550 einen, von da zwei, seit 1626 drei, seit 1710 vier. Die 
Wahl und Beeidigung stand beim Rat. Aus ihnen wurden viel- 
fach die Bürgermeister gewählt. Den Syndikern zusammen ge- 
bührte gleichfalls das Prädikat: Magnifici. Die Konstituante 
wollte dem Rat sechs Syndiker beigeben, die Modalitäten ihrer 
Wahl waren ein lebhafter Streitpunkt. .Die Repräsentativver- 
fassung kannte anfangs nur zwei Syndiker, seit 1889 giebt es 
wieder vier. Im Range stehen sie jetzt den Senatoren nach. 
Die Sekretarien des Rates waren früher der Feder kundige Sekretarien. 
Geistliche, 1351 treffen wir ihrer schon drei an. Sie pflegten 
später gleichfalls Graduierte zu sein, seit 1710 um einen Archi- 
varıus vermehrt. Der älteste Sekretär führte den Titel Proto- 
notarius. Der Konstituantenverfassung waren Sekretarien un- 
bekannt, die neue Verfassung hatte anfangs vier, seit 1889 nur 
noch zwei, von denen einer Archivar ist. Wahl und Beeidigung 
ist dem Senat verblieben, Syndiker und Sekretarien sind ausdrück- 
lich dem Disziplinargesetz vom 7.1. 1884 entzogen und den Be- 
Stimmungen des Gesetzes vom 28.9. 1860 unterstellt. Dagegen 
sind diesem unterworfen diedurch Gesetz vom 23.1.1889 angestellten 
ständigen Hilfsarbeiter des Senats, zur Zeit drei. Selbstver- a Be- 
ständlich besteht eine Senatskanzlei und eine Senatsbedienung. Henung- 
Für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des einzelnen 
Senatsmitgliedes ist massgebend der Satz, dass der ae 
ist Inhaber der konstitutionell beschränkten Staatsgewalt. Er a 
steht zunächst allerdings nicht der Thatsache entgegen, dass die 
Funktion des Senators ein Amt ist, wie es die Verfassung 
korrekt Artikel 13 nennt. Daher ist an sich die Möglichkeit 
des Verbrechens und Vergehens im Amte ($$ 331—359 des 
Str.-G.-B.) gegeben. 
Dagegen ist ein Senator nicht ein Beamter. Wenn man 
das etwa aus der Verwaltung des Amtes eines Senators folgern 
wollte, so ist das irrig. Keineswegs ist jeder Verwalter eines 
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