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doctores juris, die als eine Art ständige Staatsminister, nament-
lich bei Bearbeitung der auswärtigen, der eigentlichen Staats-
und der Kirchensachen dem Rate mit beratender Stimme zur
Seite standen. Sie rangierten hinter den Bürgermeistern, vor
den Ratsherren, vor diesen wie alle doctores juris. Aus diesem
Grunde erwarben die hamburgischen Juristen früher meist nur
den Grad der Licentiaten, um bei Wahl in den Rat nicht eine
capitis deminutio zu erleiden. Der Syndiker gab es von 1437
bis 1550 einen, von da zwei, seit 1626 drei, seit 1710 vier. Die
Wahl und Beeidigung stand beim Rat. Aus ihnen wurden viel-
fach die Bürgermeister gewählt. Den Syndikern zusammen ge-
bührte gleichfalls das Prädikat: Magnifici. Die Konstituante
wollte dem Rat sechs Syndiker beigeben, die Modalitäten ihrer
Wahl waren ein lebhafter Streitpunkt. .Die Repräsentativver-
fassung kannte anfangs nur zwei Syndiker, seit 1889 giebt es
wieder vier. Im Range stehen sie jetzt den Senatoren nach.
Die Sekretarien des Rates waren früher der Feder kundige Sekretarien.
Geistliche, 1351 treffen wir ihrer schon drei an. Sie pflegten
später gleichfalls Graduierte zu sein, seit 1710 um einen Archi-
varıus vermehrt. Der älteste Sekretär führte den Titel Proto-
notarius. Der Konstituantenverfassung waren Sekretarien un-
bekannt, die neue Verfassung hatte anfangs vier, seit 1889 nur
noch zwei, von denen einer Archivar ist. Wahl und Beeidigung
ist dem Senat verblieben, Syndiker und Sekretarien sind ausdrück-
lich dem Disziplinargesetz vom 7.1. 1884 entzogen und den Be-
Stimmungen des Gesetzes vom 28.9. 1860 unterstellt. Dagegen
sind diesem unterworfen diedurch Gesetz vom 23.1.1889 angestellten
ständigen Hilfsarbeiter des Senats, zur Zeit drei. Selbstver- a Be-
ständlich besteht eine Senatskanzlei und eine Senatsbedienung. Henung-
Für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des einzelnen
Senatsmitgliedes ist massgebend der Satz, dass der ae
ist Inhaber der konstitutionell beschränkten Staatsgewalt. Er a
steht zunächst allerdings nicht der Thatsache entgegen, dass die
Funktion des Senators ein Amt ist, wie es die Verfassung
korrekt Artikel 13 nennt. Daher ist an sich die Möglichkeit
des Verbrechens und Vergehens im Amte ($$ 331—359 des
Str.-G.-B.) gegeben.
Dagegen ist ein Senator nicht ein Beamter. Wenn man
das etwa aus der Verwaltung des Amtes eines Senators folgern
wollte, so ist das irrig. Keineswegs ist jeder Verwalter eines
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