Das Verantwort-
lichkeitsgesetz.
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Amtes Beamter (Laband). Vielmehr hindert gerade die kollegiale
Teilnahme an der Inhaberschaft der Staatsgewalt einem
Senator die zwei Charakteristika beizulegen, welche für einen
Beamten bestehen. Ein Senator erhält weder eine dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen ihm und dem Staat ausdrückende
Bestallung, noch besitzt er einen, mit dem Dienstverhältnis
eines Beamten notwendig verbundenen Vorgesetzten. Der
Senator verwaltet nicht einen übertragenen Zweig der Staats-
gewalt, sondern diese ruht mit ihrer ganzen Fülle bei ihm nach
seinem kollegialen Anteil. Er ist nicht wie ein Beamter im
Dienstwege angestellt, sondern er ist durch das primäre Willens-
organ des Staates berufen. Aus diesem Verhältnis ergiebt sich
die Unmöglichkeit eines Dienstvergehens der Senatoren und damit
die Anwendung des Disziplinargesetzes für Beamte. Man hat das
für einen Mangel gehalten und daher versucht, für die Senats-
glieder eine besondere Verantwortlichkeit zu schaffen.
Welche Rolle geschichtlich die Verantwortlichkeitsfrage der
Ratsmitglieder und die Ausübung der eventuellen Strafgewalt
gespielt hat, ist im Kapitel über das Kyrion gewürdigt. An
Stelle der, meist bei Gelegenheit der Umsetzung der drei Rats-
orden geübten Selbstgerichtsbarkeit und des von der Bürgerschaft
in den Tumultzeiten angemassten Disziplinarrechts hatte der Haupt-
rezess ein Verfahren gesetzt, welchem zufolge nach vergeblicher
Admonitur des delinquierenden Ratsherrn durch die Kollegen zu-
nächst das Niedergericht und dann eine aus acht Ratsgliedern und
zwölf Bürgern bestehende Appellinstanz Recht sprach. Die Konsti-
tuante sah die Ratsverantwortung an unter dem Gesichtswinkel
einer Ministerverantwortlichkeit und hielt diese, wie man
trotz der überaus schlechten Erfahrungen, die man mit den Minister-
anklagen durch die Stände in Kurhessen und Nassau gemacht hatte,
ganz allgemein that, für eine der stärksten Verfassungsgarantien.
Demnach machte sie ihren, durchaus als Beamtenkollegium behan-
delten Rat einzeln und als Plenum verantwortlich und zwar im
letzteren Falle alle Ratsglieder, welche ihre Abstimmung gegen den
verletzenden Beschluss nicht nachweisen konnten. Das Strafrecht
sollte in einem besonderen Gesetz bestimmt werden (Artikel 121),
die Bürgerschaft hatte ein Anklagerecht (Artikel 82). Trotz
ihrer geschichtlichen Rekonstruktion hielt auch die Maiverfassung
noch an einem solchen Anklagerecht der Bürgerschaft fest
(Artikel 51), Während die Entwürfe 1855—1856 in Artikel 89