Die Bürger der
Alt- und Neu-
stadt.
Siebentes Kapitel.
Die Bürger in der Alt- und Neustadt. Die Bürgerschaft der ersten
Rezesse. Die Erbgesessene Bürgerschaft. Die Vorbereitung der reprä-
sentierenden Bürgerschaft. Heutige Zusammensetzung, Wahl, Geschäfts-
ordnung, Organisation und Zuständigkeit. Die staatsrechtliche Stellung
der einzelnen Mitglieder und der gesamten Bürgerschaft.
Wie schon betont, ruht in der hamburgischen Bürgerschaft
zwar nicht das rechtliche, wohl aber das politische Schwer-
gewicht des Staates. Der Moment gehört dem Senat, die
allmähliche politische Entfaltung, das Durchringen der verfassungs-
rechtlichen Ideen ist in der Bürgerschaft vor sich gegangen.
Daher bleibt für das Verständnis der hamburgischen Staats-
dinge das Studium der Entwickelung der Bürgerschaft der
wichtigste Punkt, in der Geschichte der Bürgerschaft spiegelt
sich die Geschichte des hamburgischen Staatsrechts.
Was uns heute äusserlich als die Teilnahme des Volkes an
der senatorischen Herrschaft mittels der Bürgerschaft erscheint,
hat seine Wurzel in dem gemeingermanischen Gedanken, dass
bei der Gemeindeverwaltung den Gemeindegliedern neben
dem Stadtherren ein gewisser Anteil gebühre.
Dergestalt wirkten in der Altstadt neben dem erzbischöf-
lichen, dieser als Vertreter des Stadtherrn gesetzten Vogt wahr-
scheinlich die Vorsteher der altstädtischen Handwerker-
gilden. Man mag diese Mitwirkung den Altstädter Bürgern,
obwohl sie Ministeriale waren, zugestanden haben, weil die Inter-
essen der Altstadt auf dem Handwerk, nicht auf dem Handel
beruhten, und man Sachkundigen so das Wort gönnen wollte.
Es wird aber, da es sich nicht um Gemeinfreie handelte, von
einem Recht der Bürger nicht die Rede sein können; vielmehr
sind jene Wittigsten wohl nur aus Zweckmässigkeitsgründen
zugelassen. In welcher Form, wissen wir nicht; es ist nicht an-
zunehmen, dass eine getrennte organisierte Bürgerversammlung
bestand, sie sind wohl formlos vom Vogte um Rat gefragt.
Die Neustadt stand auf einem ganz anderen, auf einem
Rechtsboden. Hier lag einmal der Gründungsvertrag des
Wirad von Boizenburg mit dem Grafen, dann das Abkommen
der Siedler mit Wirad vor. Einem jeden von ihnen war ein
Bauplatz, eine area zins- und abgabenfrei zugemessen. Ob nun