Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die Bürger der 
Alt- und Neu- 
stadt. 
Siebentes Kapitel. 
Die Bürger in der Alt- und Neustadt. Die Bürgerschaft der ersten 
Rezesse. Die Erbgesessene Bürgerschaft. Die Vorbereitung der reprä- 
sentierenden Bürgerschaft. Heutige Zusammensetzung, Wahl, Geschäfts- 
ordnung, Organisation und Zuständigkeit. Die staatsrechtliche Stellung 
der einzelnen Mitglieder und der gesamten Bürgerschaft. 
Wie schon betont, ruht in der hamburgischen Bürgerschaft 
zwar nicht das rechtliche, wohl aber das politische Schwer- 
gewicht des Staates. Der Moment gehört dem Senat, die 
allmähliche politische Entfaltung, das Durchringen der verfassungs- 
rechtlichen Ideen ist in der Bürgerschaft vor sich gegangen. 
Daher bleibt für das Verständnis der hamburgischen Staats- 
dinge das Studium der Entwickelung der Bürgerschaft der 
wichtigste Punkt, in der Geschichte der Bürgerschaft spiegelt 
sich die Geschichte des hamburgischen Staatsrechts. 
Was uns heute äusserlich als die Teilnahme des Volkes an 
der senatorischen Herrschaft mittels der Bürgerschaft erscheint, 
hat seine Wurzel in dem gemeingermanischen Gedanken, dass 
bei der Gemeindeverwaltung den Gemeindegliedern neben 
dem Stadtherren ein gewisser Anteil gebühre. 
Dergestalt wirkten in der Altstadt neben dem erzbischöf- 
lichen, dieser als Vertreter des Stadtherrn gesetzten Vogt wahr- 
scheinlich die Vorsteher der altstädtischen Handwerker- 
gilden. Man mag diese Mitwirkung den Altstädter Bürgern, 
obwohl sie Ministeriale waren, zugestanden haben, weil die Inter- 
essen der Altstadt auf dem Handwerk, nicht auf dem Handel 
beruhten, und man Sachkundigen so das Wort gönnen wollte. 
Es wird aber, da es sich nicht um Gemeinfreie handelte, von 
einem Recht der Bürger nicht die Rede sein können; vielmehr 
sind jene Wittigsten wohl nur aus Zweckmässigkeitsgründen 
zugelassen. In welcher Form, wissen wir nicht; es ist nicht an- 
zunehmen, dass eine getrennte organisierte Bürgerversammlung 
bestand, sie sind wohl formlos vom Vogte um Rat gefragt. 
Die Neustadt stand auf einem ganz anderen, auf einem 
Rechtsboden. Hier lag einmal der Gründungsvertrag des 
Wirad von Boizenburg mit dem Grafen, dann das Abkommen 
der Siedler mit Wirad vor. Einem jeden von ihnen war ein 
Bauplatz, eine area zins- und abgabenfrei zugemessen. Ob nun
	        
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