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die gemeingermanische Anschauung, dass Anteil an Grund und
Boden und zwar nur dieser, Recht am Gemeinwesen verleihe,
genügte oder ob die Siedler sich solche Mitbestimmung an dem
Schicksal ihrer Schöpfung ausdrücklich ausbedangen, steht dahin;
auf alle Fälle müssen wir hier schon von Anfang an gegenüber
dem fest organisierten Rat eine getrennte, gegliederte
Bürgerversammlung vermuten.
Bei der Verschmelzung der Städte siegte natürlich die auf's Vereinigung
einen Rechtsgrund aufgebaute und daher lebenskräftige Institution
der Neustadt über die unklare, entwickelungsunfähige Einrichtung
der Altstadt. Die Wittigesten halten sich noch eine Zeit lang
als Berater neben dem Rat, dann steigen auch sie in die Bürger-
versammlung hinab, die uns nun zwecks Mitbestimmung ın
negotiis arduis et magnis entgegentritt als consilium et consensus
magistrorum officiorum mechanicorum et universitatis oppidi. Das
ist der Keim der hamburgischen Bürgerschaft! Allein von
verfassungs-, geschweige denn von staatsrechtlichen Grundsätzen,
konnte so lange nicht die Rede sein, wie die letzte Bestimmung
in die Hand der Grafen als Stadtherren gelegt war. Erst als
die gräflichen Herrenrechte in Hamburg verschwinden, als dieses
ein Staat wird, hebt die staatsrechtliche Entwickelung der
Bürgerschaft an, ein Zeitpunkt, der etwa mit dem Abschluss des
ersten Rezesses zusammenfällt.
Die drei ersten Rezesse haben materiell an der legislativen Die ersten
Kompetenz und formal an der Zusammensetzung der Bürger-
Schaft nichts geändert. An Stelle der alten negotia ardua setzten
sie als gleichwerte Gegenstände bürgerlicher Zustimmung Krieg
und Frieden, Schoss und der Stadt Freiheiten. Dagegen fügte
Schon der erste, die Anbahnung des gemeinsamen Kyrion über-
nehmend, die Mitwirkung der Bürger bei Gericht über delin-
quierende Ratsherren hinzu, eine Übung, die ausser der er-
wähnten Absetzung des Gerd Quickhorn auch zur Hinrichtung
des unglücklichen Ratmannes Johann Kletze 1427 geführt zu
haben scheint. Einen formalen Fortschritt stellte der Rezess
von 1458 durch die Statuierung des alleinigen Konvokations-
rechts des Rats dar; der von 1483 nennt die bürgerschafts-
fähigen Grundeigentümer zum ersten Male Erbgesessene. Nach
ihm dürfen zur Bürgerschaft gehen allein: de erffseten borger
und werkmestere der ampte. Die Reformationsbewegung und