der lange Rezess förderten auf diesem Gebiete die Entwickelung
der drei bürgerlichen Kollegien der Öberalten, der 48er
und der 144er zu Tage. Von nun an gleitet das politische
Schwergewicht in dem eingangsweise gedachten Sinne sichtbar
aus dem Rat in die Bürgerschaft hinüber, die bis zum Jahre 1712
folgende hauptsächliche Erscheinungsformen zeigt.
eat Die Zusammensetzung der Bürgerschaft wurde zuerst
"run durch die Ehrenstellung der Mitglieder der bürgerlichen Kol-
legien alteriert. Denn da man diese auch ohne Erbgesessenheit
für konventsfähig erachtete und ihnen im Konvent eine bevorzugte
Stellung einräumte, so erwuchs die Vorstellung, dass auch andere
bürgerliche Ehrenämter den gleichen Anspruch verliehen. Durch
diese Bevorzugung der Personalisten wurde der eigentliche
bürgerschaftliche Stamm, die Erbgesessenen zurückgedrängt. Sie
waren nicht mehr die „Gemeinen“ im Sinne von „die zur grossen
Masse gehörigen, die regelrechten“ Konventbesucher, sondern die
rechtlich nicht ausgezeichneten, die Gewöhnlichen, von den Mann-
zahllisten nun auch an letzter Stelle aufgeführt. Auf Grund
dieses Herabdrückens des Wertes der Erbgesessenheit drängten
auch die unbeamteten Nichterbgesessenen in die Konvente, die
nun ihren Charakter ganz zu verändern drohten. Dieser Demo-
kratisierung suchte der Windischgrätzer Rezess 1674, Artikel XVI
entgegenzutreten, indem er das „freie Geld“ einführte, d. h.
bestimmte, dass ausser den Personalisten zwar die Erbgesessenen
konventsfähig seien, diese aber nur, wenn ihr Erbe unbeschwert
500 Reichsthaler wert sei und wenn beschwert die Beschwerung
um so viel übersteige. Die Bestimmung fiel am 11.6. 1684 mit
der Kanzellierung des Windischgrätzer Rezesses; in den Tumulten
Ende des Jahrhunderts wurde sie in ihr Gegenteil verkehrt
durch den Rezess von 1699, der anordnete: dass konventsfähig
seien: „so Bürger seyen und das Bürgergeld völlig bezahlet.“
Damit war an Stelle der Erbgesessenen die allgemeine Bürger-
versammlung getreten.
Kompetenzen Die formellen Kompetenzen erstreckten sich auf Rede-
freiheit und parlamentarische Autonomie, letztere namentlich
durch Konstituierung zahlreicher Ausschüsse mit besonderem
Mandat geübt. Durch die Weigerung, vor Erledigung der
bürgerlichen ‚gravamina“ eine Proposition anzuhören, und durch
die Anmassung des Konvokationsrechts abseiten der Oberalten,
der Hundertachtziger, der Ämter war man ständig bemüht, sie