Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

der lange Rezess förderten auf diesem Gebiete die Entwickelung 
der drei bürgerlichen Kollegien der Öberalten, der 48er 
und der 144er zu Tage. Von nun an gleitet das politische 
Schwergewicht in dem eingangsweise gedachten Sinne sichtbar 
aus dem Rat in die Bürgerschaft hinüber, die bis zum Jahre 1712 
folgende hauptsächliche Erscheinungsformen zeigt. 
eat Die Zusammensetzung der Bürgerschaft wurde zuerst 
"run durch die Ehrenstellung der Mitglieder der bürgerlichen Kol- 
legien alteriert. Denn da man diese auch ohne Erbgesessenheit 
für konventsfähig erachtete und ihnen im Konvent eine bevorzugte 
Stellung einräumte, so erwuchs die Vorstellung, dass auch andere 
bürgerliche Ehrenämter den gleichen Anspruch verliehen. Durch 
diese Bevorzugung der Personalisten wurde der eigentliche 
bürgerschaftliche Stamm, die Erbgesessenen zurückgedrängt. Sie 
waren nicht mehr die „Gemeinen“ im Sinne von „die zur grossen 
Masse gehörigen, die regelrechten“ Konventbesucher, sondern die 
rechtlich nicht ausgezeichneten, die Gewöhnlichen, von den Mann- 
zahllisten nun auch an letzter Stelle aufgeführt. Auf Grund 
dieses Herabdrückens des Wertes der Erbgesessenheit drängten 
auch die unbeamteten Nichterbgesessenen in die Konvente, die 
nun ihren Charakter ganz zu verändern drohten. Dieser Demo- 
kratisierung suchte der Windischgrätzer Rezess 1674, Artikel XVI 
entgegenzutreten, indem er das „freie Geld“ einführte, d. h. 
bestimmte, dass ausser den Personalisten zwar die Erbgesessenen 
konventsfähig seien, diese aber nur, wenn ihr Erbe unbeschwert 
500 Reichsthaler wert sei und wenn beschwert die Beschwerung 
um so viel übersteige. Die Bestimmung fiel am 11.6. 1684 mit 
der Kanzellierung des Windischgrätzer Rezesses; in den Tumulten 
Ende des Jahrhunderts wurde sie in ihr Gegenteil verkehrt 
durch den Rezess von 1699, der anordnete: dass konventsfähig 
seien: „so Bürger seyen und das Bürgergeld völlig bezahlet.“ 
Damit war an Stelle der Erbgesessenen die allgemeine Bürger- 
versammlung getreten. 
Kompetenzen Die formellen Kompetenzen erstreckten sich auf Rede- 
freiheit und parlamentarische Autonomie, letztere namentlich 
durch Konstituierung zahlreicher Ausschüsse mit besonderem 
Mandat geübt. Durch die Weigerung, vor Erledigung der 
bürgerlichen ‚gravamina“ eine Proposition anzuhören, und durch 
die Anmassung des Konvokationsrechts abseiten der Oberalten, 
der Hundertachtziger, der Ämter war man ständig bemüht, sie
	        
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