Zuständigkeit der Verwaltung. 791
dem Dienste tretenden Dienstboten ein Zeugniß über seine Dienste
in das Dienstbotenbuch einzutragen habe, welches von der Orts-
polizeibehörde zu bestätigen ist.
IV. Weitere hier einschlägige gesetzliche Bestimmungen:
1) Inwieweit müßige, arbeitslose Dienstboten in einen Dienst einge-
schafft werden können, bemißt sich nach Art. 87 des P. St.G.
2) Ueber die Verpflichtung der Dienstherrschaft, schulpflichtige Dienst-
boten zum Schulbesuche anzuhalten, vergl. Art. 107 des P. St.G.
Ueber den Krankenpflegsverband von Dienstboten ist das Röthige
bei „Armenpolizei“ erörtert worden.
3) Zur Ausübung der gewerbsmäßigen Verdingung von Dienstboten
ist ortspolizeiliche Bewilligung erforderlich.
4) Die Handhabung der Dienstboten= und Gesindeordnung zählt zu
den Obliegenheiten des Gemeindevorstehers.
V. Bezug der Dienstbotenbücher.
Nach Entschließung des Ministeriums der Finanzen und des Innern
vom 27. April 1856 haben die Distriktspolizeibehörden den Bedarf an
Dienstbotenbüchern von den Expeditions= und Taxamte der Regierung,
K. d. J., zu beziehen, und den Materialbestand wie die erhobenen Taxen
zu verrechnen. (R.A. vom 3. Mai 1856, K.A. Bl. S. 592.)
Die auf M.E. vom 23. März 1860 sich gründende R.A. vom
12. Dez. 1860, K.A. Bl. S. 1759, ordnet an, daß für die neuen Ar-
beitsbücher nur die Anschaffungskosten von 15 kr., für die neuen Dienst-
botenbücher zu 13 kr. incel. der Stempelgebühr, außer der Taxe von
36 kr. für die Arbeitsbücher erhoben werden dürfen, sowie daß die
Distriktspolizeibehörden berechtigt seien, die Anschaffungskosten dieser
Bücher vorschußweise aus der Taxkasse zu entnehmen.
Ferner wurde angeordnet, daß sofort an die Regierung Anzeige
zu erstatten sei, sobald das letzte Arbeits= und Dienstbuch älterer Form
ausgefertigt sei. (Vergl. auch R.A. v. 14. Febr. 1861, K.A. Bl. S. 234.)