Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

12 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 88. 
Der Behördenorganismus war während des 18. Jahrhunderts in einem wahren Zopfstile 
aufgebaut worden. Montgelas' tatkräftige Hand ging sofort an das Werk, in diesem Wirrsal 
Ordnung zu stiften. 
Eine kurfürstliche Resolution vom 25. Februar 1799 führte eine neue Ministerialverfassung 
nach dem Realsystem ein. Es wurden vier „Departements“ für die auswärtigen Geschäfte, die 
Finanzen, die Justiz und die geistlichen Angelegenheiten gebildet. Eine Anweisung regelte die Ge- 
schäftsverteilung des Näheren. 
Eine weitere Verordnung vom 26. Mai 1801 bezweckte den Ausbau der neuen Ministerial- 
einrichtung auf der geschaffenen Grundlage. Es wurde hervorgehoben, daß hienach „die oberste 
Staatsverwaltung nach allen ihren Zweigen unserer sämtlichen Erbländer, ohne Unterschied der 
Provinzen dergestalt verteilt“ sei, „daß keine Provinz unter einem Ministerio allein, sondern unter 
allen, nach den einem jeden zugeteilten Gegenständen“ stehen solle. Den Oberbefehl über die 
Truppen und die Erledigung der Heeredsangelegenheiten übernahm der Kurfürst im nemlichen Jahre 
persönlich. 
Eine Umgestaltung der Ministerialverfassung erfolgte durch Verordnung vom 29. Okt. 1806. 
Die Geschäfte werden unter die vier Departements der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
der Finanzen und der Justiz verteilt, für welche das Realsystem ausnahmslose Geltung hatte. 
2. Perwaltungs- und Justizkollegien. Der Ministerialverfassung vom 25. Februar 1799 folgte 
unterm 23. April gl. Is. eine durchgreifende Neugestaltung der obersten Landeskollegien. „Sämt- 
liche Gegenstände der Staatsverwaltung in der heroberen Kurlanden mit alleiniger Ausnahme der 
Justiz und der Gegenstände des kurfürstlichen geistlichen Rats“" wurden unter Aufhebung zahlreicher 
Kollegialstellen einer Generallandesdirektion in München und einer oberpfälzischen 
Landesdirektion in Amberg anvertraut. wozu im selben Jahre noch eine Landesdirektion für Neu- 
burg trat. 1802 kam auch der geistliche Rat in Wegfall. Seit 1803 bestanden als Verwaltungs- 
stellen fünf Landesdirektionen für Bayern, Neuburg, Oberpfalz, Franken und Schwaben. 
An die Stelle der Regierungen traten, unter dem Revisorium stehend, vier Justizkollegien, die 
Hofgerichte zu München, Straubing, Amberg und Neuburg (Verordnung vom 5. November 
1802). Hiemit war die Treunung der Rechtspflege von der Polizei in der Mittelinstanz vollzogen. 
3. Stiftungs= und Armenwesen. Der zentralisierende Zug, welcher die Regierungszeit von Mont- 
gelas kennzeichnet, führte zu einer verhängnisvollen Maßregel hinsichtlich der Verwaltung des Stif- 
tungs= und Gemeindevermögens. 
Eine Verordnung vom 29. Dezember 1806 sprach den Grundsatz aus, daß das Stiftungs- 
und Gemeindevermögen einen von dem allgemeinen Staats= oder Finanzvermögen getrennten, 
selbständigen Teil der Staats verwaltung unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern 
ausmache. 
Das organische Edikt vom 1. Oktober 1807 bewirkte den weiteren Ausbau dieses Systems. 
In gleichem Geiste wurde durch Verordnung vom 22. Februar 1808 die Armenpflege als „eine 
Staatsanstalt der Wohltätigkeit für den Stand der Armut“ erklärt und demgemäß ebenfalls zen- 
tralisiert. 
4. Finanzwesen. Im Jahre 1803 trat die Regierung an eine ihrer dringlichsten Aufgaben, 
die Umgestaltung der Finanzverwaltung, heran. 
Eine Entschließung vom 6. Mai erklärte, der Kurfürst habe sich von der „äußersten Not- 
wendigkeit“ überzeugt, die Finanzadministrationen aller alten und neuen Erbstaaten zu konzentrieren, 
„damit selbe alle zu den Universal-Staatsausgaben, nachdem diese vorläufig auf das Verhältnis 
der Möglichkeit werden reduziert worden sein, gleichheitlich in die Konkurrenz gezogen werden 
können.“" Montgelas übernahm auch noch das Finanzministerium. Er erfaßte seine Aufgabe 
mit der gewohnten Tatkraft. 
Schon am 9. September 1803 erging die grundlegende Verordnung, die Formation des 
Finanzetats betreffend. Dieselbe stellte „für Bildung und Erhaltung eines vollständigen Finanz- 
etats“ solgende „organische Gesetze“ auf. 
Jede Provinz soll ihren eigenen Provinzial-Finanz-Etat und ihre eigene Provinzialstaats- 
kasse besitzen, „welche in sich den Hauptempfang aller einzelnen Rentkassen der Provinz vereinigt.“ 
Der Provinzialetat soll alle ordentlichen Einnahmen und Ausgaben der Provinz in sich 
begreifen. 
Der etatsmäßige lUeberschuß jeder Provinzialkasse soll in Monatsbeiträgen zur Zentralstaats- 
kasse „als Dotation derselben zu den Universal-Staatsausgaben“ abgeführt werden. Letztere zer- 
fallen in die vier Hauptteile: für den Kurfürsten und dessen Haus und Hof, für das Ministerium, 
für das Militär und für „den von diesen drei Teilen ausgehenden Schuldenstand". 
Der Ueberschuß der Zentralstaatskasse nach Bestreitung der angegebenen Ausgaben liefert
	        
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