Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

14 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 88. 
Zunächst erging unterm 13. Mai 1808 eine Verordnung über das allgemeine Steuerprovi- 
sorium für die Provinz Bayern, welche an Stelle der bieherigen Steuern, Anlagen und sonstigen 
Abgaben vier direkte Stenern: die Grund= und Rustikalsteuer, die Haussteuer, die Dominikalsteuer 
und die Gewerbstener setzte. Die Grundlage dieser provisorischen Besteuerung sollte der Kurrent- 
wert der Obiekte sein. “ 
Das Steuerprovisorium wurde gleichzeitig in entsprechender Weise für die Oberpfalz, Neu- 
burg und Schwaben eingeführt und im selben Jahre noch auf die Provinz Bamberg ausgedehnt. 
Auch eine Reihe zentralisierter Zweige der Finanzverwaltung wurde umgestaltet. Jusbe- 
sondere wurden die Lasten, welche das Zollwesen dem Verkehre auferlegte, nicht unwesentlich er- 
leichtert (Zoll= und Mantordnungen vom 7. Dezember 1799, 7. Dezember 1804, 1. Dezember 1807, 
8. März 1808). 
Das Taxis'sche Postwesen wurde durch Verordnung vom 14. Febrnar 1806 unter staatliche 
Aufsicht genommen und ging durch Verordnung vom 1. März 1808 vollständig an den Staat über. 
5. Aeußere Pehörden und Gemeinden. Auch die Verbesserung der äußern Behörden wurde 
von der neuen Regierung sofort in Angriff genommen. 
Ein Erlaß vom 29. März 1799 bestimmte, daß die Anordnungen Karl Theodors über die 
Umgestaltung der Pflegen und den Verkauf der Pfleggründe ihren Fortgang nehmen sollten; die 
Erbpflegen aber wurden durch Verordnung vom 11. April 1803 als aufgehoben erklärt. 
Der äußere Dienst in den kurfürstlichen Landgerichtsbezirken wurde durch die Verordnung 
vom 24. März 1802 unter Beseitigung des bisherigen Gewirres manchfaltig betitelter Stellen auf 
einfache und klare Formen gebracht. 
Die Gerichtssprengel sollten einen genügenden Umfang und zweckmäßige Gestaltung erhalten. 
Für jeden Laudgerichtsbezirk wurde zur Verwaltung der Justiz= und Polizeigeschäfte ein Landgericht 
bestellt. Zur Einnahme und Verrechnung der Staatsgefälle waren ein oder zwei Rentämter für 
jeden Landgerichtsbezirk bestimmt. Als Sachverständiger für die gerichtliche Medizin und für die 
Gesundheitsverwaltung wurde für jedes Landgericht ein Landgerichtsarzt mit fester Besoldung ernannt. 
Die Patrimonialgerichtspflege blieb zunächst von der Reform ausgenommen. Erst nachdem 
eine Regelung derselben in den neu erwordenen fränkischen und schwäbischen Landen erfolgt war, 
erging auch für Altbayern, die Oberpfalz und Neuburg unterm 6. Juni 1807 eine bezügliche Ver- 
ordnung, die unterm 7. November gl. Is. in mehreren Punkten erläutert wurde. Diese Verord- 
nung bezweckte vor allem die Erzielung einer genügenden Befähigung der Gerichtshalter, bezw. der 
selbst die Gerichtsbarkeit ausübenden Guts= oder Hofmarkeherren, sowie die Sicherung der Unab- 
hängigkeit der Ersteren gegenüber den Letzteren bei Handhabung der Rechtsvflege. Den Gerichts- 
herren sollte es frei stehen, ihre Gerichtsbarkeit widerruflich den Landgerichten zu übertragen. 
Für die Hauptstädte wurde durch Erlosse vom 31. Dezember 1802 und 4. Mai 1803 ver- 
fügt, daß die Justiz, die Polizei und die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten zu trennen seien. 
Nur letztere sollten dem Magistrate, jedoch unter Aufsicht eines kurfürstlichen Kommissärs, verbleiben. 
Die Rechtspflege sollte unabhängig vom Magistrate durch ein Stadtgericht, die Polizei durch eine 
kurfürstliche Lokal-Polizei-Direktion verwaltet werden. Für die übrigen städtischen Gemeinden 
wurden besondere Verfügungen vorbehalten. 
Ueber die Verfassung der kleineren Munizipalstädte ergingen erst unterm 20. März 1806 Be- 
stimmungen, welche auf den Grundgedanken der Erlasse von 1802 und 1803 beruhen. 
II. 1808—1818. 
1. Ministerien und #taatsrat. Die Verfassung von 1808 bewirkte eine durchgreifende Aende- 
rung in der Einrichtung der Staatsämter. 
Das Ministerium wurde in fünf Departements: der auswärtigen Verhältnisse, der Justiz, 
der Finanzen, des Innern und des Kriegswesens geteilt. Für deren Geschäftskreis sollten die bis- 
herigen Bestimmungen maßgebend sein. 
Die ministerielle Gegenzeichunng wurde als notwendig für die „Rechtskraft“ der königlichen 
Dekrete erklärt. „Die Minister“, sagte die Verfassung ferner, „sind für die genaue Vollzichung 
der königlichen Befehle sowohl, als für jede Verletzung der Konstitution, welche auf ihre Verau- 
lassung oder ihre Mitwirkung stattfindet, dem Könige verantwortlich."“ 
Die Ministerien wurden, soweit es angezeigt erschien, in soviel Sektionen eingeteilt, als sie 
Hauptverwaltunge zweige hatten, eine Maßregel, welche durch die unten zu schildernde neue Ein- 
richtung der Mittelstellen veranlaßt wurde. 
Die Entlassung des Grafen Montgelas hatte eine Umgestaltung der Ministerien zur Folge. 
Die Verordnung vom 2. Februar 1817 bestimmte: Die oberste vollziehende Stelle bildet das Ge- 
samtstagteministerium. Es wird in fünf für sich bestehende Staatsministerien: des Hauses und des
	        
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