20 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 11.
lichkeit des Königs äußert sich nicht nur in der Unverantwortlichkeit, sondern auch in einem
erhöhten strafrechtlichen Schutze seiner Person. (R.-St.-G.-B. 8§ 80 ff.)
Die Herrscherstellung des Königs in ihrer Ganzheit ist kein Recht, sondern eine
Macht, welche die Quelle der Rechtsordnung und von Rechten ist. Diese Macht kann und
muß aber auch Quelle von Befugnissen für den König sein und insoferne wird man von
Rechten des Königs sprechen dürfen, nicht jedoch in dem Sinne, als ob sie ihm von irgend
jemandem verliehen wären.
Man pflegt die Rechte des Herrschers in Hoheitsrechte, Ehrenrechte und Vermögens-
rechte zu teilen.
Die beiden letzteren Gruppen von Rechten bilden gleichsam die persönliche Ausstat-
tung der Herrscherwürde, sie sind nach Art und Zahl willkürlich bestimmbar und können
daher nur aufzählend dargestellt werden.
Die Art und Weise der Betätigung der Staatsgewalt gegenüber den verschiedenen
staatlichen Aufgaben und damit der Inhalt der einzelnen sogenannten Hoheitsrechte wird
sich im Fortgange der Darstellung ergeben. Hier dagegen genügt es, das Wesen der
Staatsgewalt als Ganzes erörtert zu haben.
Von den Rechten, welche der König als Staatsoberhaupt inne hat, sind daher hier
nur die Ehrenrechte und die Vermögensrechte eingehend zu erörtern.
Zu all diesen Rechten des Königs, welche aus der Herrscherstellung an sich hervor-
gehen, tritt aber noch eine weitere Gattung von Rechten, deren innerer Grund nicht im
Wesen der Herrschaft selbst, sondern in dem Wesen der besonderen Staatsform liegt.
Bayern ist eine erbliche Einherrschaft; der Herrscher geht nach Geblütsrecht in ver-
fassungsmäßiger Ordnung aus einem bestimmten Geschlechte, dem königlichen Hause hervor.
Diese Beziehung des königlichen Hauses zum Staate und zur Krone macht es im
staatlichen Interesse notwendig, daß der König über dasselbe eine besondere Gewalt, die
Familiengewalt übe. Diese Familiengewalt ist keine privatrechtliche, sondern eine staats-
rechtliche Gewalt, da der bestimmende Grund für deren Gestaltung und Ausübung das
staatliche Interesse ist. In diesem Kapitel wird daher auch von dem königlichen Hause
und der Familiengewalt des Königs zu handeln sein.
5 11. Ehrenrechte des Königs. Die Ehre des Königs ist die höchste im Staate.
Dies kommt vor Allem in einer Reihe von Ehrenvorzügen zum Ausdrucke, die dem Könige
ausschließend zustehen, ferner in dem Dienste, der die Person des Herrschers umgibt, end-
lich in dem besonderen strafrechtlichen Schutze !), welcher der Ehre des Staatsoberhauptes
zu teil wird.
Zu den Ehrenvorzügen des Königs gehören die Titulatur, das Wappen und das
Siegel und die Führung der königlichen Abzeichen. Ueber die Auszeichnungen seiner Person
bestimmt der König selbst. Dabei werden indessen, um denselben auch außerhalb des
Staates die Anerkennung zu sichern, die Gepflogenheiten des Staatenverkehrs berücksichtigt.
Der König führt das Prädikat „von Gottes Gnaden“ und den Titel „Majestät“.
Er neunt sich „König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken
und in Schwaben 2c. 2c.“?:). Das königliche Wappen ist in der Verorduung vom 18.
Oktober 1835 beschrieben. Die königlichen Farben und zugleich Landesfarben sind weiß
und blau.
Dem Könige als dem obersten Kriegsherrn gebühren ferner gewisse militärische Ehren.
Der König ist von einem Hofe und Hofstaate umgeben. Den Hof bilden die Mit-
glieder des königlichen Hauses nebst ihren und des Königs Hofstaaten. Der König bestimmt
1) N. Str. G. B. §§ 94, 95, vgl. auch §§ 98, 99.
ur * erorduung, das königliche Wappen und Siegel betr., vom 18. Oktober 1835 (Weber
S. 40).