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über die Zulassung zum Hofe, über den Hofrang, über die Hofämter!) und deren Besetzung.
Die Darstellung all dieser Einrichtungen gehört nicht in das Staatsrecht. Weder sind die
Hofämter Staatsämter, noch die Hofbediensteten Staatsdiener, noch der Hofrang Staatsrang.
Eine grundsätzlich andere Stellung nehmen die Kronämter ein. Dieselben sind keine
Hofämter, sondern „oberste Würden des Reichs“, deren Bestand auf verfassungsrechtlicher
Anordnung beruht?).
Kronämter sind das Amt des Kronobersthofmeisters, Kronoberstkämmerers, Kron-
oberstmarschalls und Kronoberstpostmeisters.
Diese Reichswürden sind Mannlehen der Krone und werden vom Könige auf dem
Throne verliehen (Thronlehen). Die Belehnung geschieht entweder auf Lebenszeit oder
vererblich, letzteren Falles nach dem Rechte der Erstgeburt und in der agnatisch-linealen
Erbfolge. Die Lehensverhältnisse richten sich nach dem Lehenedikte vom 7. Juli 1808.
Die Kronwürdenträger sind bei feierlichen Anlässen Bewahrer der Reichsinsignien
und haben dabei außerdem gewisse zeremonielle Aufgaben zu erfüllen.
Sie sind kraft ihrer Würde Mitglieder der Kammer der Reichsräte 3) und unter den
später zu erörternden Voraussetzungen zur Reichsverwesung berufen 4). Sie sind Mitglieder
des königlichen Familienrates?).
§ 12. Vermögensrechte des Königs. Die Verfassungsurkunde traf wegen des Unter-
haltes des Königs keine Vorsehung. Als selbstverständliche Folge der Einverleibung des
Kammergutes in das Staatsgut ergab sich indessen, daß der Aufwand für den Unterhalt
des Königs, seines Hauses und seines Hofes auch unter der Herrschaft der Verfassungsur-
kunde eine Staatslast bildete.
Für die Feststellung der Höhe dieses Aufwandes und die Anweisung der Mittel
zu dessen Bestreitung mußten Mangels anderweitiger Anordnung die allgemeinen Be-
stimmungen über die Staatsausgaben maßgebend sein. Dementsprechend wurde denn auch
der Gesamtbedarf des königlichen Hanses und Hofes mit Einschluß der Apanagen und
Witwengehalte für die drei ersten Finanzperioden jedesmal neu durch das Budget bestimmt.
Erst durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 25) wurde eine Zivil-
liste für den König eingeführt.
Die Zivilliste des Königs gehört zu jenen Staatsausgaben, deren Notwendigkeit und
Höhe gesetzlich festgestellt ist. Sie steht zur freien persönlichen Verfügung des Königs und
hat zugleich die Natur einer Pauschsumme für diejenigen Ausgaben, welche gesetzlich auf
dieselbe angewiesen sind.
Hieraus ergibt sich, daß der Landtag keine Rechnungsablage über die Verwendung
der Zivilliste fordern kann.
Auf der anderen Seite aber erhellt, daß eine rechtliche Verpflichtung des Landtags
zu Mehrbewilligungen in keinem Falle besteht.
Das Gesetz von 1834 bestimmte die unveränderliche Zivilliste in derjenigen Höhe,
in welcher dieselbe durch das Finanzgesetz vom 27. Dezember 1831 festgestellt worden war,
nämlich auf die Summe von 2350580 fl. Der Betrag der Zivilliste wurde in der Folge
durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1876 (§ 7) in bleibender Weise auf 4231044 Mark
erhöht.
1) Ueber den Justitiar s. G. V. Bl. 1897 S. 304.
2) Schon die Verfassung von 1808 Tit. 2 § X verfügte die Errichtung von vier Kron-
ämtern, über welche dann das Reglement vom 28. Juli 1808, die Kronämter des Reichs betr.
(Weber 1 S. 198), nähere Bestimmungen traf, die in der Hauptsache noch gelten. Der Fort—
bestand der Kronämter ist in Tit. V § 1 der Verf. Urk. ausgesprochen.
3) Verf.lrk. Tit. V § 1 Abs. II und Tit. VI §2 Ziff. 2.
4) Verf. Urk. Tit. II 8 13.
5) Reglement § 8, Familienstatut vom 5. August 1819 Tit. X § 4.