§ 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche. 375
vertrage (a. a. O. § 5 Ziff. II) durch Spezialetats geregelt, deren Aufstellung Bayern
überlassen bleibt. Hiefür dienen aber im allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Ver-
hältnis zur Richtschnur, die für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausge-
worfen sind 1).
Die Selbständigkeit des bayerischen Heeresfinanzwesens ) hat zur Folge, daß Fiskus
des bayerischen Heeres der Landesfiskus, nicht der Reichsfiskus ist, daß demnach das Ver-
waltungsvermögen, welches den bayerischen Heereszwecken dient, Staatsgut ist, daß endlich
Ersparnisse der bayerischen Heerverwaltung Ersparnisse des bayerischen Staates sind.
Die bayerische Heerverfassung und Heerverwaltung schließen sich, soweit
nicht ohnedies reichsverfassungsmäßig Gleichheit mit dem übrigen deutschen Heere bestehen
muß, an das Muster des preußischen Kontingentes 3) eng an. Diese Gleichheit besteht ins-
besondere auch bezüglich der verschiedenen für Bayern formell gesondert erlassenen Ver-
ordnungen, wie Heer= und Wehrordnung u. s. w. Die bewaffnete Macht Bayerns kenn-
zeichnet sich äußerlich als Bestandteil des deutschen Bundesheeres dadurch, daß sie gemäß
Armeebefehl vom 20. März 18974) gleich den übrigen deutschen Kontingenten die deutsche
neben der bayerischen Kokarde trägt; sie gliedert sich, entsprechend den reichsrechtlichen Be-
stimmungen, in das stehende Heer (aktive Armee und Reserve), die Landwehr und den
Landsturm.
Auf die Einzelheiten ist hier nicht einzugehen. Im folgenden soll nur die Verfassung
des bayerischen Heeres in den Grundzügen vorgeführt werden. Dabei ist zu bemerken,
daß die taktischen Verbände des bayerischen Heeres ihre Bezifferung für sich, nicht durch-
laufend im Reichsheere haben.
An der Spitze der Heerverwaltung steht das Kriegsministerium 5). Außerdem be-
stehen ein Generalstab und eine General-Inspektion der Armee, 3 Generalkommandos, die
Sanitätsämter und Intendanturen der 3 Armeekorps.
Das bayerische Heer ist nach der Friedensformation 0)7) in drei Armeekorps mit
den Kommandositzen München, Nürnberg und Würzburg geteilt. Das erste Korps besteht
aus der 1. und 2. Division (München, Augsburg), der 1. und 2. Kavalleriebrigade (Mün-
chen, Angsburg), der 1. und 2. Feldartilleriebrigade, einem Train-, einem Eisenbahn= und
Pionier-Bataillon, der Luftschifferabteilung (München) und dem 1. Fußartillerieregiment
(Ingolstadt); das zweite Korps aus der 3. und 4. Division (Landau, Würzburg) — 8. Inf.=
Brigade in Metz — 3. und 4. Kavalleriebrigade (Dieuze, Bamberg), der 3. und 4. Feld-
artillerie-Brigade (Landau, Würzburg), einem Train= und einem Pionierbataillon und dem
2. Fuß-Art.-Reg. (Metz, Germersheim). Das dritte Korps besteht aus der 5. und 6. Di-
vision (Nürnberg, Regensburg), der 5. Kav.-Brigade (Nürnberg), 5. und 6. Feld-Art.=
Brigade (Fürth, Nürnberg), einem Pionier= und einem Trainbataillon. Das bayerische
Heer zählt 24 Infanterieregimenter, 2 Jägerbataillone, 10 Reiterregimenter, wovon 2
schwere Reiter-, 2 Ulanen= und 6 Chevaulegersregimenter, dazu 2 Eskadronen Jäger zu
Pferd, 12 Feldartillerieregimenter, 2 Fußartillerieregimenter, 3 Pionierbataillone, 1 Eisen-
bahnbataillon, 3 Trainbataillone und eine Maschinengewehr-Abteilung beim 3. Inf.-Reg.,
1) Vgl. oben S. 187 f.
2) Der Aufwand für die Kriegsführung ist dagegen vollständig Reichssache.
3) Ueber die Gehaltsbezüge s. Kr. M. R. vom 28. Nov. 1897 (Kr. M. Bl. S. 215).
4) Weber XXIV S. 283, vgl. auch 288, 679.
5) Vgl. oben S. 81. 1
6) Vgl. hieher Militär-Handbuch des Königreichs Bayern, 41. Aufl., München 1903. K. Ent-
schließung vom 13. Februar 1872 (Weber IX S. 305) mit zahlreichen späteren Aenderungen.
7) Ueber die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres f. N.G. vom 3. Aug. 1893 (RN.G. Bl.
S. 233), 28. Juni 1896 (R.G.Bl. S. 179), 25. März 1899 (N.G.Bl. S. 213); über die Forma=
tionen der bayerischen Armee vgl. V. O. vom 10. Aug. 1899 (Weber XXVII S. 753), Kr. M. E.
vom 16. Febr. 1900 (Kr. M. Bl. S. 82 ff.).