8 14. Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs. 29
Bayern), das Prädikat königliche Hoheit?:) und das Wappen der königlichen Prinzen ?).
Die Mitglieder des königlichen Hauses genießen als solche einen besonderen straf-
rechtlichen Schutz gegen Angriffe auf ihre Ehre#?).
Sie haben, sobald sie selbständig eingerichtet sind, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Familienstatuts das Recht, sich mit einem Hofstaate, d. h. einem persönlichen Ehren-
dienste zu umgeben.
In privatrechtlicher Beziehung unterliegen die Mitglieder des königlichen
Hauses, abgesehen vom Reichsrechte, zunächst den Vorschriften des Familienstatutes; soweit
dieses nicht Bestimmungen trifft, dem gemeinen deutschen Fürstenrechte und, aushilfsweise
nach diesem, dem Landesrechte ). Das Reichszivilrecht ist für sie unbedingt maßgebend,
wenn es nicht ausdrücklich einen Vorbehalt zu ihren Gunsten macht 5).
Es liegt nicht im Bereiche unserer Aufgabe, das Privatrecht?) darzustellen, welches
für das königliche Haus gilt. Nur jene Punkte sollen kurze Erwähnung finden, in welchen
die Familiengewalt des Königs sich äußert.
1. Kein Mitglied des königlichen Hauses darf ohne vorgängige Einwilligung des
Königs eine Ehe eingehen 53). Eine Ehe, die diesem Verbote zuwider geschlossen wurde,
ist zwar deshalb nicht nichtig; Gattin und Kinder erwerben aber, selbst wenn die Ehe
eine ebenbürtige ist, die Mitgliedschaft im königlichen Hause nicht ).
Die Eheverträge und damit in einer Urkunde verbundenen Erbverträge der Mit-
glieder des königlichen Hauses bedürfen der schriftlichen Form; die Eheverträge sind nichtig,
wenn sie nicht die Bestätigung des Königs erlangt haben 10).
2. Der König hat das Recht, von der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen
Einsicht zu nehmen 11). Er führt die Obervormundschaft über die minderjährigen Mit-
glieder des könglichen Hauses nach Maßgabe des Tit. IX des Familienstatuts. Er übt
die Kuratel über die Prinzessinnen-Töchter seiner Regierungsvorfahren bis zu ihrer Ver-
mählung 12).
Von den Bestimmungen des Reichs= und Landesstrafrechts sind die Mit-
glieder des königlichen Hauses nicht ausgenommen. Dagegen genießen sie eine sonderrecht-
liche Stellung auf dem Gebiete der Zivil= und Strafrechtspflege und der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Bestimmungen des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes, der Reichscivilprozeßord-
nung, der Reichsstrafprozeßordnung und der Reichskonkursordnung finden auf die Mit-
glieder des königlichen Hauses „nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten 15).
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1) Familiengesetz von 1816 Art. 6.
2) Verordnung vom 14. März 1845 (Weber I S. 490).
3) Nachtrag zur Verordnung vom 18. Oktober 1835, vom 31. gl. Mis. (Weber III S. 41
Anm. 1); Bekanntm. vom 28. Februar 1889 (G.V.Bl. S. 193).
4) R. St.G.B. §§ 96 und 97, 100. #
5) P. von Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl., 1 S. 211 ff.
G) Neichsverf. Art. 2. Einen solchen Vorbehalt enthält Art. 57 des Einf.G. z. B.G.B.; pvgl.
auch Art. 1 des bayer. Ausf.G. und die Darlegungen in Böhm-Klein S. 8 ff. sowie die Be-
schränkungen zu gunsten gutgläubiger Dritter Art. 61 des E.G., welcher in die Autonomie eingreift.
7) Auch für die von Mitgliedern des k. Hauses errichteten Fideikommisse ist das Familien=
statut maßgebend.
8) Familienstatut Tit. II § 1:; Reichsgesetz über die Bemkundung des Personenstandes und
die Cheschließung vom 6. Februar 1875 § 72 Abs. III.
9) Familienstatut Tit. II §5 3. · » *
10) Familienstatut Tit. II & 1 und 4; Verordnung vom 16. Juni 1900 (G. V. Bl. S. 481).
11) Familienstatut Tit. IV § 1.
12) Familienstatut Tit. IX §& 5.
13) Vgl. die betr. Neichs-Einführungsgesetze vom 27. Jamar 1877 Sh, vom 30. gl. Mts.
§ 5, vom 1. Februar 1877 5 4 und vom 10. gl. Mts. § 7. — N.G.Al. S. 77, 244, 346, 3700.