Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

814. Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs. 31 
drei Standesregister, ein Geburts-, Heirats= und Sterberegister zu führen. Ueber den 
Eintrag bestimmt das Landesrecht. 
Die Mitglieder des königlichen Hauses haben als solche eine Reihe von vermögens- 
rechtlichen Ansprüchen gegen die Staatskasse. 
Diese sind folgende: 
1. Die Königin-Gemahlin des regierenden Königs und die Kronprinzessin erhalten 
bei Entbindungen das herkömmliche Geschenk aus der Staatskasse!#). 
2. Die Königinnen-Witwen haben Anspruch auf ein Wittum. Dasselbe besteht aus 
einer „anständigen eingerichteten Residenz“, einer jährlichen Geldrente, welche den Betrag 
von 120 000 fl. nicht übersteigen darf, und „benötigter Fourage und Holz“2). 
3. Der Kronprinz hat, sobald er volljährig ist, Anspruch auf Unterhalt aus der 
Staatskasse. Die hiefür erforderliche Summe wird jedesmal vom Könige besonders fest- 
gesetzt 3). Sie darf aber den Jahresbetrag von 230 200 fl. nicht übersteigen. Der Bezug 
des Kronprinzen ist rein persönlich. Wenn sich der Kronprinz selbständig etabliert, so hat 
die Staatskasse die Etablierungskosten bis zum Höchstbetrage von 230.000 fl. zu bestreiten. 
4. Bezüglich der übrigen Prinzen des königlichen Hauses ist vor allem zwischen der 
eigentlichen königlichen Linie, den Abkömmlingen des Königs Maximilian I. Josef, und der 
herzoglichen Linie zu unterscheiden. 
Für die letztere ist der Apanagialvertrag vom 30. November 1803 maßgebend, durch 
dessen Art. 9 dem Herzoge Wilhelm für sich und seine fürstliche männliche Linie eine Apa- 
nagialrente von 250 000 fl. jährlich zugesichert wurde. Diese Rente wird aus der Staats- 
kasse gezahlt. 
Die Ansprüche der Prinzen der königlichen Linie gegen die Staatskasse bemessen sich 
nach den Bestimmungen des Familienstatuts und des Art. 7 des Gesetzes über die Zivilliste. 
Die nachgeborenen Prinzen, Söhne eines Königs, werden, soweit nicht die Zivilliste 
hiezu verpflichtet ist, auf Kosten des Staats unterhalten. Dieser Unterhalt wird „jährlich 
von dem König besonders bestimmt““), und zwar, da er ein Staatsbedarf ist, dessen Höhe 
gesetzlich nicht feststeht, innerhalb der Grenzen der budgetmäßigen Willigung. Der Unter- 
halt ist zu gewähren, bis mit der Etablierung der Prinzen, d. h. der Bildung eines eigenen 
Hauses für dieselben, deren Apanagierung eintritt. 
Die Etablierung der nachgeborenen Prinzen kann vom Könige verfügt werden, sobald 
sie volljährig geworden sind. Sie tritt notwendig ein, wenn sie sich vermählen 0). 
Nach dem Tode ihres Vaters sind sie berechtigt, sich zu etablieren, wenn sie das 
21. Lebensjahr erreicht haben 7). 
Durch die Etablierung entstehen für die Staatskasse folgende Verpflichtungen. 
Dieselbe hat die Kosten der Etablierung zu bestreiten; doch dürfen diese in keinem 
Falle den einjährigen Betrag der Apanage des Prinzen übersteigen. 
Die nachgeborenen Söhne des Königs haben ferner Anspruch auf eine Apanage aus 
der Staatskasse. Für die Apanagen gelten folgende allgemeine Grundsätze. 
Keine Apanage darf auf liegende Güter angewiesen werden. Die Apanage besteht in 
einer Geldrente von höchstens 100 000 fl. jährlich und ist in Monatsbeträgen fällig. Für 
die Apanagen gilt das gemeinrechtliche Vererbungssystem, d. h. die Apanage geht in der 
männlichen Linie des zuerst apanagierten Nachgeborenen bis zu deren Erlöschen weiter. 
Beim Abgange einzelner Zweige der Linie wächst der eröffnete Anteil der Apanage den 
1) 2000 Dukaten für die Königin, 1000 Dukaten für die Kronprinzessin nebst 50 Dukaten 
für den „Dienst". 
2) Familienstatut Tit. VI § 12 Abs. I, Gesetz über die Civilliste Art. VII. 
3) Familienstatut Tit. VI §2. 4) Familienstatut Tit. Vr 
8 B. 
5) Familienstatut Tit. VI §8§ 1 und 3. 6) Familienstatut Tit. VI § 5.
	        
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