Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

32 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 14. 
übrigen Zweigen der Linie gleichheitlich an. Das Nämliche gilt, wenn die Krone an einen 
Zweig der apanagierten Linie gelangt. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der König nach Tit. VI § 6 des Familien= 
statutes eine Ergänzung unzulänglicher Apanagen über den gesetzlichen Höchstbetrag aus 
der Staatskasse eintreten lassen 1). 
Die Apanage fällt gemäß Tit. VIII. § 7 a. a. O. nach dem Tode des letzten männ- 
lichen Sprossen der Linie an den Staat heim, vorbehaltlich der noch bestehenden Ansprüche 
von Witwen und Töchtern. 
5. Von den Prinzessinnen haben nur die Töchter des Königs Ansprüche gegen die 
Staatskasse, nämlich auf standesmäßigen Unterhalt nach erreichter Volljährigkeit, bezw. nach 
dem Tode des Vaters, dann im Falle der Verehelichung auf Aussteuer (100 000 fl.) und 
Bestreitung der Kosten der Ausstattung und der Vermählung?). 
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes bestehen für die Mitglieder des 
königlichen Hauses folgende besondere Bestimmungen. 
Die Prinzen des königlichen Hauses haben nach erreichter Volljährigkeit einen Eid 
auf die genaue Beobachtung der Verfassung zu leisten 3). 
Die volljährigen Prinzen sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte und in der- 
selben nach vollendetem 21. Lebensjahre stimmberechtigt"). Der Kronprinz ist, wenn voll- 
jährig, Mitglied des Staatsrates; die nachgeborenen volljährigen Prinzen in der direkten 
Linie können vom Könige in den Staatsrat berufen werden ?). 
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche Er- 
laubnis des Königs in einen fremden Staat sich begeben ). 
Die Mitglieder des königlichen Hauses genießen Vorrechte in Bezug auf die staat- 
liche Besteuerung. 
Die Königin-Gemahlin, die Königin-Witwe und der zurückgetretene König und seine 
Gemahlin sind in demselben Umfange steuer= und gebührenfrei, in welchem es der regie- 
rende König ist. Dies beruht nicht auf ausdrücklicher Bestimmung, sondern auf den beiden 
stillschweigend anerkannten Sätzen, daß, sofern nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, 
die persönlichen Vorrechte der Majestät durch Abdankung nicht verloren gehen und von der 
ebenbürtigen Gattin und Witwe geteilt werden. 
Die übrigen Mitglieder des königlichen Hauses sind frei von staatlichen Personal- 
stenern, d. h. nach der dermaligen Gesetzgebung von der Einkommensteuer?). Die Schloß- 
gebäude, die in ihrem Eigentum stehen und von ihnen bewohnt werden, sind ferner frei 
von der Haussteuer 5). 
In Bezug auf Zollentrichtung genießen die Mitglieder des königlichen Hauses das 
nämliche Vorrecht wie der König?). 
1) Für den Nachgeborenen dann, wenn seine Familie so zahlreich wird, daß die Apanage 
nicht mehr genügt, für die Nebenlinien, die von einem Nachgeborenen sich abzweigen, wenn auf das 
betreffende prinzliche Haus nicht mindestens 20000 fl. Apanagenanteil treffen, bis zu diesem Betrage. 
2) Familienstatut Tit. VI §§ 8—11, Ges. über die Zivilliste Art. VII. 
7“ Verf.- -Urk. Tit. X § 2 Abf. 2. 
4) Verf.-Urk. Tit. VIl & 2 Ziff. 1 und § 5 
5) Verordnung, den Staaterat betr., vom . Angust 1879, § 2 Ziff. 1 und 2. 
6) Familienstatut Tit. VI. § 2. Das Freizügigkeitsgesetz hat hieran nichts geändert. 
7) Dieses Steuervorrecht in in der Verf. Urk. Beil. IV § 53 auf eine höchst sonderbare 
Weise zum Auedrucke gebracht, indem es dort heißt, den Standesherren werde „die bisher nur den 
Mitgliedern des königlichen Hauses zugestandene Freiheit von allen Personalsteuern" bewilligt. 
8) Kraft der nämlichen Verfassungsbestimmung. Nach dem strengen Wortlaute bezieht sich 
allerdings die Erwähnung der Mitglieder des königlichen Hauses in Beil. IV § 53 der Verf. Urk. 
nur auf die Personalsteuern; indes ist kaum zweifelhaft, daß auch bezüglich der Schloßgebäude ihre 
Stenerfreiheit vorausgesetzt wird. Daran hat das Gesetz v. 9. Inni 1899 (S. 47 unten) nichts geändert. 
9) Vertrag, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr., vom 8. Juli 1867 Art. 15; 
Jollgesetz vom 17. Novvember 1837 (G. Bl. S. 177) § 23 ht. u.
	        
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