Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

42 Zeeiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. II. Die Gegenstände der Herrschaft. § 18. 
deren Staotsgewalt vom Gebiete, das ungestörte Schalten der Staatsgewalt innerhalb des 
Gebietes ergibt sich daraus als Folge. 
Der begriffliche Inhalt der Personalhoheit ist ein bejahender, staatsrechtliche Unter- 
worfenheit der Untertanen unter die Staatsgewalt; der verneinende Satz, daß keiner an- 
deren Staatsgewalt zugestanden werden kann, in die Ausübung dieser Gewalt störend ein- 
zugreifen, ist die Folge jenes bejahenden Inhaltes der Personalhoheit. 
Aus dem Gesagten ergibt sich die richtige Auffassung des Verhältnisses der Fremden 
zur Staatsgewalt. Fremde können zur Staatsgewalt nur insoferne in Beziehung treten, 
als sie im Staatsgebiete sich aufhalten oder innerhalb desselben Rechte besitzen. Die Ge- 
walt, welche der Herrscher über solche Personen ausübt, ist keine Folge der Personalhoheit, 
sondern der Gebietshoheit. Die Ansländer kommen zur Staatsgewalt in Beziehung nicht 
weil sie Staatsgenossen, sondern weil sie in den räumlichen Bereich der Staatsgewalt ein- 
getreten sind. 
§5 18. Die Staatsangehörigen. Eine zusammenfassende Gesetzgebung über die 
Staatsangehörigkeitsverhältnisse und das Fremdenrecht brachte im Anschlusse an die Ver- 
fassung von 1808 zuerst das Edikt vom 6. Jannar 1812 „über das Indigenat, das Staats- 
bürgerrecht und die Rechte der Forensen und der Fremden in Bayern“. Auf der Grund- 
lage des Edikts von 1812 ruht, trotz erheblicher einzelner Abweichungen, im allgemeinen 
die erste Beilage zur Verfassungsurkunde von 1818, das Edikt über das Indigenat!). 
Dieses Edikt blieb in Geltung, bis durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 (B.-G.Bl. 
S. 87) das Gesetz vom 1. Juni 1870 2) über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit in Bayern eingeführt wurde ?:,). Es ist daher bezüglich dieses 
Rechtsstoffes auf die Darstellung des Reichsstaatsrechtes in diesem Handbuche zu verweisen. 
Für Bayern ist folgendes Besondere zu bemerken. Naturalisation wird Ausländern 
in der Regel nur gewährt, wenn sie nachweisen, daß ihnen für den Fall der Naturalisation 
der sofortige Heimaterwerb in einer bayerischen Gemeinde gesichert ist. Ausnahmen sind 
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern statthaft. 
Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erfolgt durch das Staatsministerium des 
Innern. Gesuche um Verleihung der Staatsangehörigkeit und um Entlassung aus der- 
selben werden von den Distriktsverwaltungsbehörden behandelt und von den Kreisregie- 
rungen, Kammern des Innern, beschieden"). 
Soweit ein Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit und auf Entlassung aus 
dem Staatsverbande besteht, ist dasselbe im Verwaltungsrechtswege verfolgbar. Im gleichen 
Wege wird der Besitz der Staatsangehörigkeit festgestellt?). 
Der rechtliche Inhalt der Staatsangehörigkeit ist durch den Begriff selbst gegeben. 
Die Staatsangehörigkeit ist Untertänigkeit unter die Staatsgewalt. Nur diese Unterworfen- 
heit und nichts anderes ist demnach der Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit. Aus ihr 
ergibt sich die Verpflichtung zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt, also die Verbindlich- 
keit, nicht nur deren Befehlen nachzukommen (Gehorsamspflicht im engeren Sinne), son- 
1) Vgl. dazu Novelle vom 15. August 1828 Art. 14 der diess., Art. 12 der pfälz. Gemeinde- 
ordnung vom 29. April 1869 in der ursprünglichen Fassung. 
2) Gültig in der Fassung des Art. 41 des Einf.Ges. zum B.G.B. (R.G. Bl. 1396 S. 604), 
vgl. auch die M. Bek. vom 28. Dezember 1899 (M. A. Bl. S. 803) über den Vollzug des Heimat- 
gesetzes (Ausweise über Staatsangehörigkeit). W. Cahn, das R.G. über die Erwerbung und 
Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit, 2. Aufl. Berlin 1896, von Seydel, St.N. 1 
S. 211 ff. Literatnrangabe bei P. Laband, Staatsrecht 1 S. 122. H. Rehm, Annalen 1892 
S. 136 ff. Handausgaben von H. Rauchallee,. Ansbach 1900 und L. A. Grill, München 1901. 
3) zu § 21 Abs. III des Ges. vgl. den Vertrag Bayerns mit den Vereinigten Staaten vom 
26. Mai 1868 (N.Bl. S. 2153, Weber VII S. 302). 
4) Bayerische Vollzugsvorschr. vom 9. Mai 1871 (Weber IX S. 6). 
5) Ges. v. 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 1.
	        
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