Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

60 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 24. 
Bestehen eines militärischen Dienstverhältnisses sich herleiten (Wahlges. Art. 11, 30). 
Die Grundlage für die Vornahme des Wahlgeschäftes bilden die Wählerlisten, 
die von den Gemeinden herzustellen sind. Dieselben sind ständige Listen und werden jähr— 
lich zweimal im März und September durchgesehen und berichtigt, sodann vom 1.—15. des 
folgenden Monats behufs Geltendmachung von Einsprachen öffentlich ausgelegt und nach 
weitern 14 Tagen abgeschlossen. Einsprachen werden von der Gemeindebehörde und auf 
Beschwerde von der nächstvorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde beschieden, unbeschadet des 
Wahlprüfungsrechts der Kammer (Wahlges. Art. 6, 7). 
Die Zahl der Landtagsabgeordneten berteilt sich nach Regierungsbe- 
zirken. Auf je 31 500 Seelen der Bevölkerung eines Regierungsbezirkes trifft ein Abge- 
ordneter. Maßgebend ist die Ziffer der ortsanwesenden Bevölkerung nach der amtlich fest- 
gestellten Volkszählung vom 1. Dezember 1875. Bleibt bei der Berechnung ein Bruchteil 
über die Hälfte, so gilt dieser als voll (Wahlges. Art. 1). 
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nach Wahlkreisen. 
Die Einteilung der Regierungsbezirke in Wahlkreise geschieht durch die Staatsregie- 
rung, welche dabei nachstehende gesetzliche Vorschriften einzuhalten hat (Wahlges. Art. 2). 
Für die Einteilung gilt dieselbe Bevölkerungsziffer und dasselbe rechnerische Ver- 
fahren, wie für die Berechnung der Abgeordnetenzahl. Kein Wahlkreis soll aber weniger 
als 28 000 Seelen zählen:). 
Kein Wahlkreis darf für mehr als vier Abgeordnete und in jedem Regierungsbe- 
zirke dürfen höchstens zwei Wahlkreise für Einen Abgeordneten gebildet werden. Diese 
Vorschriften finden keine Anwendung auf die Stadt München. München kann entweder 
einen einzigen Wahlkreis ausmachen oder in zwei Wahlkreise zerlegt werden. 
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden. Zugleich 
müssen bei der Wahlkreiseinteilung die Grenzen der Amtsgerichte oder der Distriktsge- 
meinden eingehalten werden. 
Die Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung erfolgt jeweils durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt. 
Der Wahlkreis wird zum Zwecke der Vornahme der Urwahlen in Urwahlbe- 
zirke geteilt (Wahlges. Art. 14—17). Auf 500 Seelen trifft ein Wahlmann; ein Bruch- 
teil über die Hälfte gilt als voll. Maßgebend ist auch hier die Volkszählung von 1875. 
Die Zahl der Wahlmänner ist für jeden Bestandteil eines Wahlkreises (Amtsgericht; un- 
mittelbare Stadt, in München Stadtteil; Distriktsgemeinde) gesondert zu berechnen. 
Die Einteilung der Bestandteile des Wahlkreises in Urwahlbezirke geschieht durch 
die Distriktsverwaltungsbehörden, welche dabei an folgende gesetzliche Vorschriften gebun- 
den sind. 
Für die Bildung der Urwahlbezirke ist die Bevölkerungsziffer von 1875 entscheidend; 
bei der Teilung durch 500 gilt ein Bruchteil über die Hälfte als voll. 
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als 3 und für mehr als 7 Wahlmänner ge- 
bildet werden. 
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt nach Ortsgemeinden und in der Weise, daß 
jeder Bezirk ein räumlich zusammenhängendes Ganzes bildet. Einzelne Ausnahmen können 
nach Maßgabe der Art. 16, 17 des Ges. eintreten. 
Die Abgeordnetenkammer ist alle sechs Jahre, gerechnet vom Tage der letzten all- 
gemeinen Wahl, durch Wahl zu erneuern. Innerhalb dieser Zeit kann der König die 
Kammer auflösen (Verf.-Urk. Tit. VII S§ 13, 23). 
— — — — — 
1) Letztere Bestimmung bezieht sich nur auf die Wahlkreise mit Einem Abgeordneten. 28 000 
ist nicht die Verhältniszahl für Wahlkreise mit mehreren Abgeordneten.
	        
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