Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

64 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 26. 
Einige Vorrechte kommen nur den Mitgliedern der einen oder der anderen 
Kammer zu. 
Die Reichsräte genießen gewisse Ehrenvorzüge. Sie haben insbesondere den Rang 
der Staatsräte und eine besondere Unisorm, soferne ihnen nicht aus anderen Gründen eine 
höhere Auszeichnung gebührt#). 
Abgeordnete, welche Staatsdiener oder öffentliche Diener sind, haben zwar, wenn sie 
behufs Teilnahme an den Landtagsverhandlungen den Dienst zeitweise verlassen wollen, 
um Urlaub nachzusuchen, derselbe darf ihnen aber nicht verweigert werden. 
Das Gleiche gilt für Offiziere und Militärbeamte mit der Maßgabe, daß der Ur- 
laub versagt werden kann, wenn außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste 
entgegenstehen (Wahlgesetz Art. 30). 
„Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete erhält für deren 
Dauer unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages“ ein Taggeld von 
10 Mark (Wahlgesetz Art. 36 Abs. 11). 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung sowie während der 
vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt nach den verordnungsmäßigen 
Bestimmungen auf den Eisenbahnen, die in bayerischem Staatsbetriebe stehen. Diese freie 
Fahrt kann im Wege der Vereinbarung mit den betreffenden Betriebsleitungen auch auf 
andere Eisenbahnen erstreckt werden. 
Die Abgeordneten erhalten ferner bei Beginn und bei Beendigung der Landtags- 
versammlung für die Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dabei nicht 
die Eisenbahnfreikarte benutzt werden kann, als Reisekostenentschädigung 50 Pfennige für 
den Kilometer (Wahlgesetz Art. 36 Abs. 1)?). 
§ 26. Rechtliche Voraussetzungen der Tätigkeit des Landtags 3). Die Kammern 
des Landtags können aus eigener Machtvollkommenheit ihre Tätigkeit weder beginnen noch 
einstellen. Der Landtag wird durch königliche Ausschreibung einberufen, worin Ort und 
Tag der Versammlung bestimmt wird. 
Nach der Verfassungsurkunde ist der König hiebei insoferne gebunden, als die Ein- 
berufung der Stände wenigstens alle drei Jahre zu erfolgen hat. Nunmehr ergibt sich 
aus dem Gesetze vom 10. Juli 1865 regelmäßig die Notwendigkeit, den Landtag spätestens 
drei Monate vor Beginn jeder zweijährigen Finanzperiode zu versammeln. 
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den König. Letzterer kann sie entweder 
in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen. Der Landtag wird an 
demjenigen Tage, auf welchen er einberufen ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, 
sowie die Formen, unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König. Die Eröffnung 
ist die Voraussetzung für den Beginn der Tätigkeit des Landtags. 
Eine Landtagsversammlung darf in der Regel nicht über zwei Monate dauern, doch 
steht es dem Könige zu, den Landtag zu verlängern. 
Die Schließung des Landtags geschieht in gleicher Weise wie dessen Eröffnung. Die 
Tätigkeit der Kammern lwird dadurch in der Art beendet, daß alle unerledigten Geschäfte 
abgebrochen werden und eine Fortsetzung derselben später nicht mehr stattfinden kann. 
Die Auflösung des Landtags wirkt auf dessen Geschäfte gleich der Schließung und 
hat zugleich für die Mitglieder der zweiten Kammer den Verlust ihrer Abgeordneteneigen- 
schaft zur dolge. 
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1) Vgl. die k. Entschließungen vom 30. Juni 1819 und vom 12. Mai 1813 (Weber l 
S. 758, III S. 489). 
2) Vgl. auch V. O. vom 1. September 1881 und 3. Juli 1902 (G.V. Bl. S. 1236, 229). 
Reisegepäck bis zu 50 kgr frei. 
3) Verf. Urk. VII 83 22, 23, 31, Geschäftsgangs-Ges. Art. 2, 3.
	        
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