66 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. § 27.
heit einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern festgestellt ist (Geschäftsgangsgesetz
Art. 6).
In der Abgeordnetenkammer führt bis zur Wahl des ersten Präsidenten das älteste
Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz.
Auf die Präsidentenwahl folgt die Wahl der Schriftführer nach Maßgabe der Ge-
schäftsordnung. Die Präsidenten mit zwei Schriftführern bilden das Direktorinm. Von
dessen Zusammensetzung (Konstituierung) benachrichtigen die Kammern sich gegenseitig und
das Staatsministerium (Geschäftsgangsgesetz Art. 6).
Die Besetzung der Ehrenämter in der Kammer der Reichsräte geschieht für die
Dauer des Landtags. In der zweiten Kammer werden die Präsidenten zu Anfang einer
Wahlperiode das erste Mal auf vier Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Ver-
sammlung gewählt. In den folgenden Tagungen der Wahlperiode geschieht die Wahl so-
gleich für die ganze Tagung. Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder
Versammlung.
Eine Ausnahmestellung nehmen die Kommissäre und deren Stellvertreter ein, welche
zur Ueberwachung der Geschäftsführung bei der Slaatsschuldentilgungskommission von den
Kammern zu ernennen sind.
Jede Kammer wählt einen Kommissär und einen Stellvertreter desselben sogleich
nach der Wahl der Ausschüsse. Diese Kommissäre und Stellvertreter haben ihre Obliegen-
heiten auch nach Ablauf der Wahlperiode und selbst im Falle der Auflösung der Abge-
ordnetenkammer bis zur Ernennung von Nachfolgern zu versehen. (Verf.-Urk. Tit. VII
14, Geschäftsgangsgesetz Art. 35, 36.)
Die Inhaber der besoldeten Aemter und Bedienstungen stehen außerhalb des Land-
tages und haben ausschließlich formale Dienste zu versehen; sie sind Staatsdiener. Neben
dem gemeinschaftlichen ständigen Archivar ist durch k. Entschließung vom 20. Aug. 1874
die Stelle eines Bureauvorstandes der Kammer der Abgeordneten, vom 1. Januar 1899
ab die Stelle eines Kanzleidirektors für die Kammer der Reichsräte geschaffen worden.
Auf Grund des Finanzgesetzes von 1902 wurde beim Landtage ein staatliches Steno-
graphen-Institut errichtet.
Die Kammer der Reichsräte gliedert sich in die Ausschüsse und die Vollversammlung
(Plenum), die Kammer der Abgeordneten in die Abteilungen, die Ausschüsse und die Voll-
versammlung.
Die Aufgabe der Abteilungen besteht in der Prüfung der Wahlen und in der Wahl
der Mitglieder für jene Ausschüsse, welche nicht als ständige Ausschüsse bei Beginn der
Tagung durch das Haus selbst zu wählen sind.
Die Ausschüsse sind teils gesetzlich oder geschäftsordnungsmäßig notwendige 7½), teils
fakultative; sie sind ferner teils ständig, teils für einen bestimmten einzelnen Fall bestellt.
Die Aufgabe der Ausschüsse besteht in der Regel darin, die ihnen überwiesenen Ge-
genstände für die Beratung und Beschlußfassung im Hause vorzubereiten und hierüber
an ihre Kammer zu berichten. Nur in der Abgeordnetenkammer kann bei Wahlprüfungen
und Petitionen unter Umständen die Sacherledigung schon im Ausschusse eintreten.
Die Disziplin der Kammer änußert sich in der Verpflichtung ihrer Mitglieder,
den Anordnungen über den Geschäftsgang und den Weisungen der geschäftsleitenden Or-
gane der Kammer Gehorsam zu leisten, ferner an den Sitzungen und Abstimmungen der
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zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen und, wenn hier Stimmengleichheit sich
ergibt, Losung.
1) Vgl. Verf. Urk. Tit. VII L§ 4, 21, Geschäftsgangs-Ges. Art. 22 Abs. I, dann Abschn. II
Ziff. 2; Ges., den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betr., vom
30. März 1850, Art. 2.