80 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. 8 30.
5. die Angelegenheiten der Orts-, Distrikts- und Kreisgemeinden, benehmlich mit den
sachlich etwa außerdem beteiligten Ministerien;
6. „die gesamte Staats- und Landespolizei, dann alle dahin gehörigen Anstalten,
welche die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und guten Ordnung im Innern zum Zwecke
haben.“ Mit diesen Worten wollen alle staatlichen Verwaltungsangelegenheiten bezeichnet
werden, welche nicht anderen Ministerien zugewiesen und nicht wirtschaftlicher Natur sind.
Dahin gehören insbesondere die Sicherheitspolizei, das Armenwesen, das Heilwesen.
Dem Geschäftskreise des Ministeriums des Innern fallen ferner
7. die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung in ihrer überwiegenden Mehr-
zahl zu; so Maß, Münze und Gewicht, Bau= und Feuerpolizei, Versicherungswesen, ins-
besondere auch Arbeiterversicherung, Kreditwesen, Land= und Wasserstraßen, Landwirtschaft,
Viehzucht mit Veterinärwesen, Forstpolizei, Jagd und Fischerei, Bergwesen, Handel und
Gewerbe ); sodann
8. das Bauwesen. Von der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern sind jedoch
jene Bauten ausgenommen, welche ihrem Zwecke nach in den Geschäftskreis anderer Mini-
sterien fallen. Beim Staatsministerium des Innern besteht als besondere Abteilung eine
oberste Baubehörde. Dieselbe ist auch das sachverständige Organ der Zivilstaatsministerien
in Landbausachen. Nach Verord. vom 18. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 529) ist das hydro-
technische Bureau eine besondere Abteilung der obersten Baubehörde.
Zum Ministerium des Innern gehört weiter
9. die amtliche Statistik des Landes. Hiefür bestehen ein statistisches Bureau und
eine statistische Zentralkommission 2).
10. Das Ministerium des Innern ist auch das Ministerium für Heeresangelegen-
heiten, insoweit bei denselben eine Mitwirkung der Zivilbehörden eintritt.
11. Es hat bei den Beratungen des Staatsministeriums der Justiz über die bürger-
liche und Strafgesetzgebung mitzuwirken.
12. Das Ministerium des Innern führt endlich die Aufsicht über die Herausgabe
des Gesetz= und Verordnungsblattes und des Hof= und Staatshandbuches.
xIS. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten zählt zu seinem Wirkungskreise als Kultusministerium „alle auf
Religion und Kirchen sich beziehenden Gegenstände“, zu seinem Wirkungskreise als Unter-
richtsministerium „alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichts, der sittlichen, geistigen
und künstlerischen Bildung und die dafür bestehenden Anstalten“, also nicht bloß das
eigentliche Schulwesen, sondern auch die Pflege der Wissenschaften und Künste als solcher.
Das forstliche Unterrichtswesen ist den Staatsministerien des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten und der Finanzen gemeinsam unterstellt 3). Als beratendes fach-
männisches Kollegium für die Oberleitung der humanistischen und technischen Mittelschulen
besteht beim Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten der
oberste Schulrat ).
Dem genannten Ministerium obliegen auch die Angelegenheiten jener Stiftungen,
deren Zwecke in seinen Geschäftskreis gehören, jedoch „benehmlich mit dem Ministerium
des Innern in systematischen und prinzipiellen Gegenständen“.
V. Der Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen unfaßt:
" —.——— —— ——
* * llett Form. V. O. § 81, V. O. vom 11. November 1848 § 7 Ziff. I, vom 1. Dezember
1871 88 2
2) goim. V.O. § 83, V.O. vom 29. Jannar 1869 (Weber VII S. 582). Geschichte und
Einrichtung der amtlichen Statistik in Bayern, München, 1895. Das statistische Burcau ist seit
1902 mit einem Vorstande im Hauptamte besetzt.
3) M.O. vom 21. August 1881 (Weber XV S. 415) 88 3, 12, 14.
4) V. O. vom 22. November 1872, Min.Entschl. vom 19. März (1873 (Weber IX S. 570, 716).