44 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Ge-
fängniß zu bestrafen.
Gemeingef. Verbrechen: 88. 306 ff. — Vergl. Dynamitgesetz
5. 13, Ges. gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom
3. Juli 1893, 5. 9.
8. 140.
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Ein-
tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte
zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet
verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich
außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit Geldstrafe
von einhundertfunfzig bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des
Beurlaubtenstandes, welcher ohne Erlaubniß auswandert:
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten;
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach effentlicher Bekannt-
machung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung
in Widerspruch mit derselben auswandert: mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar. ·
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als
es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den An-
geschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und
der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag be-
legt werden.
Wehrpflichtig ist jeder Deutsche (R. V. Art. 57); die Wehr-
flicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens-
ahre (Reichsges., betr. Aenderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888, 8. 24). — Beurlaubtenstand: R. M. G.
S. 56. — Vergl. F. 360 Z. 3.
Das militärpflichtige Alter beginnt mit dem 1. Januar des-
jenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das
20. Lebensjahr vollendet: R. M. G. J. 10.
S. 141. .
Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer auslän-
dischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt,