Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

44 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Ge- 
fängniß zu bestrafen. 
Gemeingef. Verbrechen: 88. 306 ff. — Vergl. Dynamitgesetz 
5. 13, Ges. gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom 
3. Juli 1893, 5. 9. 
8. 140. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: 
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Ein- 
tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte 
zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet 
verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich 
außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit Geldstrafe 
von einhundertfunfzig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre; 
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des 
Beurlaubtenstandes, welcher ohne Erlaubniß auswandert: 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten; 
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach effentlicher Bekannt- 
machung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung 
in Widerspruch mit derselben auswandert: mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. · 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als 
es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den An- 
geschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und 
der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag be- 
legt werden. 
Wehrpflichtig ist jeder Deutsche (R. V. Art. 57); die Wehr- 
flicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
ahre (Reichsges., betr. Aenderungen der Wehrpflicht, vom 
11. Februar 1888, 8. 24). — Beurlaubtenstand: R. M. G. 
S. 56. — Vergl. F. 360 Z. 3. 
Das militärpflichtige Alter beginnt mit dem 1. Januar des- 
jenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 
20. Lebensjahr vollendet: R. M. G. J. 10. 
S. 141. . 
Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer auslän- 
dischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt,
	        
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