Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Ordn. 45 
ingleichen wer einen Deutschen Soldaten vorsätzlich zum 
Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vorsätzlich 
befördert, wird mit Gefängniß von dret Monaten bis zu 
drei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142. 
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf 
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht 
oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit 
Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen 
auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untaug- 
lich macht. 6. 148. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht 
anz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete 
Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer An- 
wendung. 6. 144 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiege- 
lung falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten 
Angaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel 
zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
S. 145. 
  
Wer die vom Kaiser 
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das drsele der Schiffer nach einem Zusammen- 
stoße von Schiffen auf See, oder 
in Betreff der Noth= und Lootsensignale für Schiffe auf 
See und auf den Küstengewässern 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Vergleiche: 
1) Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 und Verordnung, 
betr. das Ruderkommando, vom 18. Oktober 1903;
	        
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