Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 11. Abschnitt. Religionsvergehen. 51 
S. 165. 
Wird wegen falscher Auschuldigung auf Strafe erkannt, 
so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die 
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt 
uu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist 
zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus- 
fertigung des Urtheils zu ertheilen. 
Elster Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeuße- 
rungen Gott lästert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich 
eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations- 
rechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religions-= 
gesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, 
ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu 
riligiösen Versammlungen bestimmten Orte büsc fenden 
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, 
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesell- 
schaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem 
anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch 
Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder 
einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate be- 
stehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Vergl. . 339 A. 3. . 108 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu 
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt cn 
Grab zerstört oder beschädigt, oder wer an einem Grabe be- 
schimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Theile von Leichen: §. 367 Z. 1. 
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