2. Theil. 11. Abschnitt. Religionsvergehen. 51
S. 165.
Wird wegen falscher Auschuldigung auf Strafe erkannt,
so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt
uu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist
zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen.
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Elster Abschnitt.
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.
§. 166.
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeuße-
rungen Gott lästert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich
eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations-
rechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religions-=
gesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft,
ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu
riligiösen Versammlungen bestimmten Orte büsc fenden
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
§. 167.
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert,
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesell-
schaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem
anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch
Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder
einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate be-
stehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Vergl. . 339 A. 3. . 108
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt cn
Grab zerstört oder beschädigt, oder wer an einem Grabe be-
schimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
Theile von Leichen: §. 367 Z. 1.
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