Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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18.  Die  Nr.  33  erhält  folgende  Fassung:
33.  Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen  frei.
Anmerkung  zu  a:
Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen  gehören  auch  solche  Blöcke,
welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen  eine  Bearbeitung  mit  der
Säge  zeigen.
b)  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  Flintensteine,  gehauen  oder
geschnitten;  Schleif-  und  Wetzsteine  aller  Art  ..  ..  .  0,25  Mark,
c)  roher  Tafelschiefer  ...  ....  ..  ...  ..  ....  ..  ..  .  ...  0,50  "
d)  gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensterbänke,
  Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter,  nicht
verzierter  Arbeit,  mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten
  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu  welchem
der  sogenannte  belgische  Granit  —  écossines  —  petit
granit  —  nicht  gehört  ...  1  "
Anmerkung  zu  d:
Gesägte  Blöcke  und  grobe  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie
unter  d  fallen,  seewärts  eingehend  frei.

e)  Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten  1,50  Mark
für  100  Kilogramm.
Anmerkung  zu  e:

Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten  seewärts  eingehend  für  100  Kilogramm
  .  ..  0,50  Mark.

f)  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller

Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht
unter  d  begriffen  sind,  ungeschliffen  3  Mark.

Anmerkung  zu  e  und  f:
Platten  von  mehr  als  16  Centimeter  Stärke  sind  als
Blöcke  zu  behandeln.

g)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,  bearbeitet;
  Perlen;  alle  diese  Waaren  ohne  Fassung;
bearbeitete  Halbedelsteine  und  Waaren  daraus,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  20  falen  60  "

h)  andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme  der
Statuen  und  der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:

1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder
nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Politur  und  Lack:

α)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen  15  "
β)  aus  anderen  Steinen;  auch  Schiefertafeln

in  polirten  oder  lackirten  Holzrahmen  6  "
2.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen  24  "

für  100  Kilogramm.