84 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizei-
behörde befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
Vergl. s. 360 Z. 14. — Vergl. auch Gesetz, betr. die Schließung
der Spielbanken, vom 1. Juli 1868.
§. 285.
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, wel-
cher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung
solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark bestraft.
S. 286.
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffeutliche Lotterien
veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Wegen der Wettunternehmungen vergl. Rchsges., betr. die
Wetten bei .. ... Pferderennen, vom 4. Juli 1905, 8. 6.
§. 287
ist ersetzt durch §. 14 des Gesetzes zum Schutze von Waarenbezeich-
nungen vom 12. Mai 1894, welcher lautet:
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Ge-
schäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen obder dergleichen mit dem Namen
oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen
widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält,
ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mir
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Weitere Strafbest. enthalten die §§8. 15 und 16.
Vergl. W. B. G. 8. 16.
8. 288.
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der
Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Be-
standtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.