Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

84 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizei- 
behörde befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
Vergl. s. 360 Z. 14. — Vergl. auch Gesetz, betr. die Schließung 
der Spielbanken, vom 1. Juli 1868. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, wel- 
cher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung 
solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark bestraft. 
S. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffeutliche Lotterien 
veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen 
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
Wegen der Wettunternehmungen vergl. Rchsges., betr. die 
Wetten bei .. ... Pferderennen, vom 4. Juli 1905, 8. 6. 
§. 287 
ist ersetzt durch §. 14 des Gesetzes zum Schutze von Waarenbezeich- 
nungen vom 12. Mai 1894, welcher lautet: 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren 
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Ge- 
schäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen obder dergleichen mit dem Namen 
oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses 
Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen 
widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, 
ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem 
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mir 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
Weitere Strafbest. enthalten die §§8. 15 und 16. 
Vergl. W. B. G. 8. 16. 
  
8. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der 
Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Be- 
standtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, 
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.