2. Theil. 25. Abschnitt. Strafburer Eigennus 2c. 87
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 298.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder
sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu
entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im In-
lande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre bestraft.
Vergl. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, 8. 93.
S. 299.
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere ver-
schlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme be-
stimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise eröffnet, wird
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Vergl. dh 354, 355. — Beschlagnahme von Briefen: St. P. O.
¾ §. 300.
Rechtsauwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Straf-
sachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die
Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privat-
geheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Vergl. W. B. G. 55. 17—20; G. O. 8§. 21 à, 189b, 145 a; Weingesetz
vom 7. April 1909, §§. 24, 27; R. V. O. s§. 141—144; A. V. G.
SS. 349—3352.
S. 301.
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich
von demselben Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse,
Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung
zuhhiltene Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein
Zahlungsversprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.