Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

88 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
8. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des 
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich 
von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, 
eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen 
die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer ande- 
ren, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Ver- 
pflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forde- 
rung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder- 
jähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat, ab- 
treten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 302a’ . 
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Dar- 
lehen oder auf die Stundung einer Geldforderung oder auf 
ein anderes zweiseitiges Nechtsgel chäft, welches denselben wirth- 
schaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver- 
mögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den 
üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Um- 
ständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem 
Mißverhältniß zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Vergl. Börsengesetz 35. 89, 94. 
  
*) Die §. 30a-—d sind burch Art. 1 des Gesetzes, betr. den Wucher, 
vom 31. Mai 1880 eingeschoben; durch Art. 2 dess. Gesetzes ist der 
g. 360 Z. 12 abgeändert. 
Die ö§. 302 a und 3024 sind ihrerseits wieder durch das Gesetz, 
betr. die Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher, vom 19. Juni 
1893 Art. 1 abgeändert und §. 302e und §. 367 Z. 16 hinzugefügt worden. 
Art. II bestimmt die Abänderung des Art. 3 des Gesetzes vom 
31. Mai 1880 und fügt Art. 4 hinzu. Der Artikel 3 des Gesetzes vom
	        
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