Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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bung auf die Berwalrung der ihnen zustehenden Gerichtsbarkeie für wesentlich zu 
achken sind. 
. 2338. 
nicergang Keer Die erledigee Gerichesbarkeic gehe in dem einen, wie in dem andern Falle (5.2 37. a. b.) 
an den Staat, auf den Staat über, insofern niche, wie in den Schönburgschen Receßberrschaften, be- 
sondere Verhälenisse eine Ausnahme hierbei nöchig oder rathsam machen. 
9. 239. 
Weafall künfti- In beiden §. 237. erwähnten Fällen gehe, zugleich mie der Gerichtsbarkeie, die da- 
gerVerttetung. mit verbundene Vertretung der Handlungen und Unterlassungen des Gerichtspersonals, von 
der Zeic der Aufhebung an, auf den Staak oder Denjenigen über, welcher state desselben 
die erledigte Gerichksbarkeit auszuben haben wird. (§. 237.) 
F. 240. 
Detfahren bei Kömmt in einer Seade, welche mie eigener Gerichksbarkeie versehen ist, der Vor- 
Verzichtlei- schlag zur Sprache, auf letzkere freiwillig Berziche zu leisten, so sind entweder hierüber, 
e daß es geschehen möge, der Stadcrach und die Verereker der Sradtgemeinde einverstan- 
monialgerichte= den, oder der Seadtrarh ist dafür, die letzteren aber dagegen, oder es kriéte endlich der 
barkeit betr. . , 
umgekehrte Fall ein. Im erstern Falle ist zu der Zurückgabe der Gerichtsbarkeit die Ge- 
nehmigung des Jußstiz-Ministeri#, oder in dem §. 238. bemerkken Falle die Annahme Des- 
jenigen einzuholen, an welchen sonst die Gerichesbarkeic zurückfälle. Im zweiten Falle 
bewendet es bei der ablehnenden Erklärung der Gemeindevertreter. 
Im dritten Falle ist vom Stadrrathe zur vorgesetzten Regierungsbehörde Beriche zu 
erstatken, welche die Gemeindeverkreker mit ihrem Gukachken zu hören, die beiderseicigen 
Gründe zu prufen, und für diejenige Meinung, welche dem Inceresse der Scade die zu- 
kräglichste scheine, zu encscheiden hat. 
Im Uibrigen gehörk in Seädcen, wo ein größerer Bürgerausschuß vorhanden ist, 
die Erklärung über die Verzichkleistung auf die Gerichksbarkeit mie zu denjenigen Angele- 
genheiten, welche nach 9. 111. 2) a) diesem Ausschusse vorzubehalten sind. 
. 241. 
unbedingtekr= Die Gerichtsbarkeit erledige sich in beiden, §. 237. erwähnken Fällen ihrem ganzen 
Erihuns der Umfange nach. Vorbehalte bei der Werzichtleistung werden nicht zugelassen. Namentlich 
keit. kann nicht auf die Obergerichesbarkeit mit Vorbehalt der Erbgerichtsbarkeit, oder umge- 
kehrt Verzicht geleistet werden. Inwiefern bei der Verzichtleistung andere, Bedingungen 
uͤber die Einrichtung des Gerichts und die Verwaltung der Justiz gemacht, und Seiten
	        
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