Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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des Staats zugestanden werden können 7 wird in den einzelnen Fällen durch das Juftiz= 
Ministerium ermessen werden. - 
5.242. 
Die Mittel zu Errichtung und Erhaltung des Stadtgerichts sind, wo es dessen nach Geldbedark dei 
den vorstehenden Verfügungen (§. 235.) bedarf, aus den Gerichtsnutzungen, und wo diese Predase 
niche ausreichen, aus den Miereln der Stadergemeinde berbeizuschaffen und zu bestreiten. 
F. 243. 
Mit den Angelegenheicen der Rechtspflege (I 235.) wird auch das Kaufs., lehns.. Hyp-Verhältniß des 
potheken= und Vormundschaftswesen ausschließlich an das Stadtgeriche übertragen. Eine Htedrarrete 
Verbindung des Seadtrathes mit dem Stadtgerichte zu Einem Collegio findet in der Regel cichte. 
nicht Statt. Ausnahmen von der leßtern mögen nur in kleinern Städten, wegen beson- 
derer und gehorig nachzuweisender Schwierigkeiten der Trennung beider Behörden, mie 
Genehmigung der vorgesetzten Regjerungsbehörde, verstactet werden. 
. 244. 
Die innere Organisakion des Steadegerichts und nameneclich auch die Bestimmung, ob Drganisation. 
solche colleglalisch seyn soll, gehöôrt in die örtlichen Seatuten. 
Jedenfalls erhälc es einen Vorsihenden, welcher die gesetzliche Befähigung als Rich- 
ker haben muß. 
Er heiße Seaderichter. Auch kann derselbe erforderlichen Falls zugleich verpflich- 
teker Protocollant des Stadkgerichts seyn. 
. 7 245. Bestätigung des 
Das vom Stadcrache zu ernennende richkerliche Personal bes Sead#cgeriches (§. 235.) *½ buer- 
bedarf der Bestätigung durch die vorgesetzte Justizbehorde. Stadtperichte. 
. 246. 
Die Prokocollancen und die unkergeordneken Personen bes Sadegeriches werden von Protocollanten 
dem Scadcricheer, (in sofern dieser, was den Protocollancen betriffe, niche selbst die Func- Sutzuneren 
cion desselben zu übernehmen hac) oder, wo das Stadtgeriche collegialisch eingerichtet ist, 
von dem Stadtgerichts= Collegio präsentire, und vom Scaderathe, wenn er kein erhebli- 
ches Bedenken finder, bestärigt. In sofern dasselbe Personal noch für andere Behörden, 
namentlich für den Seadtrach und die Stadtpolizeibehörde, verwender wird, müssen die 
betreffenden Behorden sich deshalb unter einander vereinigen.
	        
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