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1 g. 256.
weetie Die Berichée der mit der Stadtpolizei beauferägten Behörde gehen, ohne Recksiche
auf Amesässigkeit oder Schrifesässigkeit, an die vorgesett#e Regierungsbehörde, welche auch
unmittcelbar an sie verfügé.
S. 257.
e uu Mit der Deputation wegen des Armenwesens (6.26 7.wist die Stadt-Polizeibehörde dadurch
rion wegen des in nähere Verbindung zu bringen, daß Mitglieder der letztern in erstere aufzunehmen, oder
Armenwesené. doch gegenseitig Mieglieder der einen Behörde bei den Berathungen der andern zuzuziehen sind.
. 258.
Hertlichef In- Eine besondere Insteuction für die Stade-Polizeibehörde an jedem Orte bestimme
structlonen. den Geschäftsgang bei derselben und die Einrichtungen wegen der Protocollführung, wegen
der durch angestellte Subalternen und Diener, so wie besonders auch in außerordentlichen
Fällen, durch die sämmrclichen städeischen Gemeindeglieder und Ortsbewohner zu leistenden
Assistenz rc.
9. 259.
Art der Abfas- Die Enewürfe zu diesen Instructionen sind von den Stade-Polizeibehörden selbst zu
suns derselben. fertigen, und wenn zuvor dabei die Stadträtbe, die Stadtverordneten und die Stadt=
gerichte mit ihren Gutachken gehört worden sind, zu der vorgesetzten Regierungsbehörde
zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
9. 200.
Bekirks- Die Besirksvorsteher sind zugleich Polizeiaufseher in ihren Bezirken, und erhalten
vorsteher. deshalb von der Stade-Polizeibehörde, welcher sie in dieser Beziehung untergeordnec
sind, besondere Instruceion. Es stehe jedoch dieser Behörde frei, die polizeiliche Aufsiche,
stakt der Bezirksvorsteher, andern Bürgern zu übertragen, oder auch hierzu eigne Un-
kerbedienke anzustellen.
9. 261.
Polizei- Der Stade-Polizeibehörde steht auch die Polizeigerichésbarkeic, oder das Reche zu,
gerichtsbarkeit, die Uibercretungen polizeilicher Gesetze und Anordnungen, sie mögen Gegenstände der Si-
cherheits= oder der Wohlfahrtspolizei betreffen, zu erortern und zu bestrafen.
— §.262-
Selbsteigene Die Stade-Polizeibehörde läße ihre Beschlüsse und Bescheide selbst zur Vollziehung
Velzehungihrer bringen. Nur Hülfsvollstreckungen in Immobilien überlaße sie, wie in ähnlichen Fällen
epsifeun der Stadtcrath, (J. 190) der Gerichtsbehörde des Orks.