(82)
. 208.
Mitglieder und « - —-
dcxxsllltchtkå Wegen der zu dieser Deputation von Seiten des Stadtrathes und der Stadtverord-
nung. neten zu ernennenden Mieglieder komme die Vorschrife §. 216. in Anwendung. Die Wahl
der übrigen ist der Deputacion selbst zu überlassen. Sie hat dabei insbesondere auch auf
Geistliche und Aerzte Rücksicht zu nehmen, Auch Richebürger können Mieglieder dieser
Depucation seyn.
Wl—“]¾)NZ“!W s. 269.
rmenwesens, .
unter Zustim- Die Entwerfung der, der Depuration zu ertheilenden Instruceion, so wie die ganze
mung der Stadt= Organisation des Armenwesens jeden Orts geschiehe unter Berachung mie den Stadever-
verordneten. ordneken und mic deren Zustimmung.
d. 270.
Einheit der Ar- "
nskksgsjtxgeeruzsd Es ist bei der Leitung des Armenwesens besonders auf thunlichste Vereinigung der
Oeffentlichkeit. etwa einzeln bestehenden Wohlthaͤtigkeitsanstalten mit der allgemeinen Armenpflege, unter
Beruͤcksichtigung besonderer Stiftungen, und auf Oeffentlichkeit Bedacht zu nehmen.
Ein und zwanzigste Abtheilung.
Von den Angelegenheiten der städtischen Kirchen, Schulen und geistlichen
Stiftungen.
6. 271.
„Beschränkte“ Die nachstehenden Bestimmungen leiden nur auf diejenigen Kirchen, Schulen und
awendbarkeit geistlichen Seistungen Anwendung, bei deren Angelegenheicen der Stadtracth schon zeither
der nachstehen- 8 g genh schon zeith
den Bestim- mitgewirkt hat, und bleiben zugleich ohne Eianfluß auf die verfassungsmaͤßigen Verhaͤltnisse
mungen. ..
und Befugnisse der geistlichen Behoͤrden.
G. 272.
Lommisstons= Auferäge der Consistorien oder andern geistlichen Behôrden in Sachen der strei-
tigen oder nicht streiceigen Gerichtsbarkeikt, welche zeicher an die mit Geriches-
barkeic versehenen Seadträche allein ergangen, oder wo sie doch Concommissarien gewesen
sind, werden künftig niche an diese, sondern an die Gerichtsbehörde der Städte gelangen,
auf welche auch die früheren, den Stadträchen ertheilten Commissionen dieser Art ohne
weikeres übergehen. Dagegen können den Stadträthen auch kuͤnftig dergleichen Auf—
traͤge in Administ rativsachen ertheilt werden.