Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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6. 273. 
In allen Fällen, wo der Staderach als Collakor oder als welklicher Coinspeckor auf- Vertretung der 
crict, wird, ihm und der geistlichen Inspeccionsbehörde gegenüber, die ganze Skadegemeinde, geta 
so weit diese bisher zu concurriren harte, durch die hierzu befähigten (§. 276.) Scadkver- 
ordneten vertreken, und soll im Lokalstacutke der Umfang der Besugnisse der Commun be- 
stimme werden. 
Ob in Beziehung auf abgekheilte städtische Parochialgemeinden andere Einrich- 
kungen Stkaktt finden sollen, wird in einzelnen Fällen, mic Beachtung der örclichen Ver- 
bälenisse, unter Genehmigung der zuständigen Behörden bestimmt werden. 
S. 274. 
Die in den Stadtbezirk gehörigen Kirchen--, Schul= und Sciftungsrechnungen sind Controle durch 
den Stadtverordneken vorzulegen, und deren Erinnerungen dagegen, nach erfolgker Be- pdie Stad 
antwortung derselben durch die Kirchenvorsteher und andere Verwaltker des in Frage be- » 
fangencnVermögens-zurKenntnißderJnspectionsbehördezubringen. 
Inwiefern es bei den hier in Frage kommenden Kirchen= und Schul-Angelegenheiten 
von Zeit zu Zeik der Enewerfung eines Haushaltplans, nach den Vorschrifcen im §F. 220. 
flgd. dieser allgemeinen Städte-Ordnung, bedürfe, hat die geistliche Behôörde mic Zuziehung 
der Stadeverordneken zu bestimmen, und, wenn ein Haushaltplan für nöbhig erachter 
wird, solchen mic letztern gemeinschaftlich zu enewerfen und festzusetzen. 
Die von der competenten geistlichen Behörde für nöthig erklärten teistungen in Kir- 
chen= und Schul-Angelegenbeiten durfen von den Stadkverordneten nicht verweigerk werden, 
obgleich es ihnen unbenommen bleibt, deshalb gehörigen Orts Vorstellungen zu ehun, 
wenn sie erhebliche Gründe dazu zu haben glauben. 
6. 275. 
Zu der Vermögensverwalcung in Kirchen-, Schul- und Seifeungs-Sachen, und ins= Dertliche Ein- 
besondere auch zur Aufsiche und teitung der dahin gehörigen Baue, und der Unkerhalkung ichrungen. 
von Gebäuden, sind besondere städeische Depukationen zu ernennen. (F. 213.) Diese, so 
wie die, nach Befinden, aus dem Miltel des Ratrhes oder der Bürgerschafé, nach jedes 
Orts Verfassung, zu ernennenden geistlichen Vorsteher, Kirchväter und andere Ver- 
walker des unter geistlicher Beaussichtigung stehenden Vermögens, werden, mit Rücksiche 
auf die startfindenden besondern Verhälenisse, mie Instructionen versehen.
	        
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