Num.
vorhanden ist, haben die Communrepräsentanten den im Verzeichnisse des Stadt-
Vermögens aufzuführenden ungefähren Werth zu bestimmen.
In diese Abtheilung werden übrigens auch Bergtheile und Betstübchen in
Kirchen gebracht, letztere jedoch besonders nicht verzeichnet, wenn sie blos Zu-
behörungen eines bereits angesetzten Gutes sind.
Abtheilung II.
An Gerechtsamen, welche bestimmte Nutzungen gewähren.
Dahin gehören alle Erb= und andere unveränderliche Zinsen und bestimmte
Leistungen aller Art, welche auf dem Herkommen oder besondern Erwerbtitel
beruhen, sie mögen nun bei Veräußerung vormaliger Raths= oder Gemein-
degrundstücke vorbehalten, oder auf andere Art auf die Grundstücke gebracht
seyn. ·
Der Kapitalwerth solcher Zinsen und Einkünfte wird zu 4 vom Hundert
ausgeworfen.
Bei Naturalleistungen, z. B. Getreidezinsen, wird der Durchschnitt des seit
10 Jahren in den Kämmerei-Rechnungen verrechneten Geldertrags, oder, nach
Befinden, der zehnjährige Durchschnitt der Marktpreise, wie sie zu Martini, oder
dem sonst, den Umständen nach, hierbei anzunehmenden Termine gestanden ha-
ben, oder eine andere, durch die Communrepräsentanten zu ermittelnde Werths-
bestimmung zum Grunde gelegtk.
Abtheilung III.
An Gerechtsamen, welche steigende und fallende Nutzungen
gewähren.
Hierher gehören solche jährliche Geld= und andere Leistungen der Stadt.
bewohner, welche zwar auf besondern Befugnissen beruhen und nicht als
Gemeindeanlagen zu betrachten, die aber um deswillen steigend und fallend
sind, weil die Zahl Derjenigen, welche sie auf sich haben, z. B. der Hausge-
nossen, bald größer, bald kleiner seyn kann. Ferner gebören hieher die, nicht
jährlich oder nach bestimmten Zeiten, sondern nur bei einzelnen Vorfällen vor-
kommenden Leistungen, z. B. Bürgerrechtsgelder, hergebrachte Abentrichtungen
der Handwerker zur Stadtkasse bei Lehrlings-, Gesellen= und Meisteraufnahmen,
Lehngelder, Geburtsbriefe, Städtegeld und andere dergleichen Einkünfte bei Jahr-
und Viehmärkten, Pflastergeleite, Brückenzoll, Brauzeichengeld, Zapfengeld, Schro-
tegeld, Höckergeld, Mastgeld rc. «
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4
im Werthsan=
Proto- gabe.
coll.
Thlr.) gr. pf.