Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Auch diese Nutzungszweige werden nach zehnjährigen Durchschnitten und 
auch übrigens nach den Bemerkungen bei der II. Abtheilung zu Kapital aus— 
geworfen. 
Abtheilung IV. 
An Gerechtsamen, welche keine Nutzungen gewähren. 
Dahin gehören Patronat= und Collatur-Rechte, die Patrimonial-Gerichtsbar- 
keit, abgesehen von den besondern Gerichtsnutzungen, welche damit verbunden 
sind rc. 
Dergleichen Gerechtsame sind zwar genau anzugeben, aber eine Werthsbe- 
stimmung in Gelde ist nicht beizufügen. 
Abtheilung V. 
An baaren Geldbeständen. 
Diese werden nach Maßgabe der Abschlüsse in den Haupt- und Stückrech- 
nungen (vergl. Vorerinnerung) dergestalt angegeben, wie sie an dem Tage, auf wel- 
chen das Vermögensverzeichniß gerichtet wird, baar vorhanden seyn mußten. 
Abtheilung VI. 
An außenstehenden Forderungen in baarem Gelde. 
Hier sind anzuzeigen: 
a.) Staatspapiere. 
Diese sind gehörig zu benennen, und mit Angabe der Nummern zu 
verzeichnen. 
b.) andere zinsbare, auf unterpfändliche Sicherheit ausgelie- 
hene Capitalien. 
Dabei ist der Name des Schuldners, die Summe, die Münzforten, der 
Zinsfuß und woher das Kapital rührt, zu bemerken. 
Tc.) an dergleichen, ohne unterpfändliche Sicherstellung. 
Hierbei ist dasselbe und außerdem noch zu bemerken, welche bürgschaft- 
liche Sicherstellungen oder Vertretungs-Verbindlichkeiten Statt finden. 
d.) an un zinsbaren Vorschüssen. 
e.) an rückständigen Kapitalzinsen. 
I.) an außenstehenden sichern Resten, und 
g.) an dergleichen unsichern. 
Anmerkung zu 4— g. Es sind hierbei ebenfalls die, den Umständen nach, er- 
forderlichen Erläuterungen und, nach Befinden, besondere dergleichen Erläute- 
rungen enthaltende, kabellarische Verzeichnisse der Vorschuß-, Bestands. 
und Rest-Außenstände beizufügen. 
Num. 
imWerthsan= 
DProto-gabe. 
coll. 
  
  
Thlr.]gr. pf. 
  
  
  
 
	        
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