Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Abtheilung VII. 
An Naturalbeständen. 
Deren Werth ist nach den gangbaren Verkaufspreisen zu bestimmen. 
Atheilung VIII. 
An Natural-Außenständen. 
Dahin gehören besonders auch die Getreidereste; und es ist dabei der Preis 
zu berücksichtigen, nach welchem sie präsumtiv in die Geldeinnahme kommen 
werden. Es sind hier ebenfalls die sichern Außenstände von den unsichern ab- 
zusondern. 
Abtheilung IX. 
An Mobiliargegenständen und Inventarienstücken. 
Hierher gehören die Inventarien der Raths= und Gerichtsstuben, der Dienst- 
wohnungen, der Rathäkellerpächter 2c. ferner auch andere im Eigenthume der 
Stadtgemeinde befindliche Geräthschaften, z. B. Braupfannen, silberne Becher 
2c. sowie das Feuergeräthe, in sofern es der Stadtgemeinde gehört. 
Dabei wird auf die diesfallsigen besonders beizufügenden Verzeichnisse Be- 
zug genommen, in welchen der durch Würderung, oder sonst auf angemessene 
Weise, einzeln auszumittelnde Geldwerth mit anzugeben ist. 
In das Verzeichniß des Stadtvermögens werden auch hierbei nur die Haupt- 
Summen übergetragen. 
Abtheilung X. 
An Büchern, Urkunden und andern Schriften. 
In Beziehung auf die deshalb mit beizufügenden Verzeichnisse. 
Die Actenrepertorien und die etwa vorhandenen Verzeichnisse der fehlenden 
Acten sind hierbei speciell anzuführen, nicht aber abschriftlich beizufügen. 
Es ist jedoch zu bemerken, ob diese Verzeichnisse vollständig gehalten und 
nachgetragen, oder welche Veranstaltungen in dieser Beziehung getroffen sind. 
  
  
137 
Num. 
im Werthsan-= 
Proto-sLabe. 
coll. 
Tblr.] gr. pf. 
  
  
  
 
	        
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