Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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8. Activbestand. 
Abtheilung I. 
An alten unableglichen Schulden. 
Hierher gehören auch die zu milden Stiftungen legirten Kapitale, welche 
früher zu den Kämmereiausgaben mit verwendet worden sind, insofern solche, nach 
Inhalt der Stiftungsurkunden, oder sonst wirklich als unableglich zu betrachten sind. 
Abtheilung II. 
An andern zinsbaren unterpfändlich versicherten Schulden. 
Dabei ist der Gläubiger, das bestellte Unterpfand, die Art und die Zeit 
der Versicherung 2c. genau und mit Beziehung auf die vorhandenen Acten und 
Urkunden, anzugeben verbunden. 
Abtheilung III. 
An nicht unterpfändlich versicherten zinsbaren Schulden. 
Abtheilung IV. 
An unzinsbaren Schulden. 
Abtheilung V. s 
An illiquiden Forderungen an die Stadtgemeinde. 
Abtheilung VI. 
An Cautionen. 
Hier werden diejenigen zinsbaren oder unzinsbaren Cautionen aufgeführt, deren 
Betrag in den Nutzungen der Stadtgemeinde verwendet, oder für deren Gefahr 
und Rechnung ausgeliehen oder angelegt worden sind, und wo daher die Stadt- 
Gemeinde als Selbstschuldnerinn zu betrachten ist. (Wegen anderer Cautionen, 
vergleiche Anhang unter a.) 
Abtheilung VII. 
An jährlichen Leistungen. 
a.) An gewissen jährlichen Leistungen. 
Hierunter gehören die in manchen Städten an Königl. Rentämter, we- 
gen der, der Stadt ehedem überlassenen Grundstücke und sonst zu entrich- 
tenden Grund= und anderen bestimmten Zinsen, die auf Vermächtnissen, oder 
andern Rechtstiteln, beruhenden jährlichen Zahlungen an Stipendiaten, 
Geistliche 2c. in soweit nicht schon in der Ersten oder den folgenden Abthei- 
lungen die desfallsigen Stammkapitale erwähnt sind. 
p.) An steigenden und fallenden Leistungen, nach einem zehnjäh- 
rigen Durchschnitte, z B. Beiträge in die Amts-Spann= und 
andern dergleichen Kassen u. s. w. 
Anmerkung. 1) Ausgaben, die zu dem städtischen Haushalte gehèren, werden hier nicht 
berücksichtiget, sondern nur solche der Stadtgemeinde obliegende Leistungen, die 
durch ein auf besonderm Erwerbtitel beruhendes Befugniß eines Dritten begründet 
werden, welcher diesfalls als Gläubiger der Stadtgemeinde zu betrachten ist. 
2.) Die hier aufzuführenden Leistungen werden nach 4 vom Hundert zu Kapital be- 
rechnet und hiernach der Kapitalbetrag in Ansaß gebracht. 
3.) Die Abgaben von NRitter= und Landgütern oder andern Grundstücken, welche der 
Stadtgemeinde gehbren, werden bei der Werthsbestimmung dieser Grundstäcke be- 
  
  
rücksichtiget und in den deshalb besonders beizufügenden Beilagen verzeichnet. 
Num. 
im 
Proto- B ctrag. 
coll. 
Thlr. gr. pf. 
  
  
 
	        
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