Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

niß 
wohnhaften dasi igen Buͤrger. 
beliehene, in der 
Ob und welche, das Stimm- 
recht und die Waͤhlbarkeit 
verhindernde Verhaͤltnisse 
bekannt sind. 
Anmerkung. Hier sind die Be- 
stimmungen der allgemeinen Städte- 
Ordnung K. 73. 74. und 126. sorg- 
fältig in Obacht zu nehmen, und es 
ist von einem hierzu zu deputiren- 
den Rathsmitgliede, mit Zuziehung 
der Bezirksvorsteher und anderer mit 
den Personalverhältnissen vertrauter 
Personen, Alles gewissenhaft zu be- 
merken, was von Einfluß seyn 
könnte. · 
Wenn es auf auswärts (z. B. 
wegen früherhin angeblich anhängig 
gewesener Untersuchungen) einzuzie- 
hende Nachrichten ankommt, sind 
vom Stadtrathe die desfallsigen 
Schreiben in Zeiten, vor Ausferti- 
zung dieses Bürgerverzeichnisses, zum 
Abgange zu bringen, mit dem Ersu- 
chen, die Antwort noch vor Ausfer- 
ligung der Wahlliste zurück gelangen 
ju lassen. 
  
tadt N. Me#entuich wohnhafte Bürger. 
Anmerkungen der Behör- 
den der Stadt und der 
Wahldeputation. 
— — 
Anmerkung. Die oͤrtlichen Ee- 
richts= und Polizei= so wie die Anmerkung. 
Steuer= und andere Einnahme-Be- 
hörden haben in diesen Beziehun- 
gen nachzutragen, was sie nicht 
schon in vorstehender Spalte be- 
merkt finden, und das, was da- 
selbst erwähne ist, insofern es in 
ihren Geschäftskreis gehbrt, zu'be- 
stätigen oder, nach Befinden, zu 
berichtigen. 
Die Wahldeputation forgt 
schlüßlich dafür, daß nichts Er- 
hebliches unerinnert bleibe. 
Beschluß des Stadt- 
Rathes über Stimm- 
recht und Wählbar- 
  
  
Bemerkungen. 
keit. 
  
Diese Spalten sind zum Ge- 
brauche des Stadtrathes unausge- 
füllt zu lassen. 
  
(14)
	        
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