Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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d.) die Unterhaltung und Herstellung von Wegen, Abzugsgraͤben, Daͤmmen, Ufern 
und Bruͤcken, des Straßenpflasters, der Roͤhrleitungen, der Wassertroͤge und 
Brunnen 2c. und die fortwährende Beaufsichtigung dieser Gegenstände; 
e.) die Stadt-Beleuchtungsanstalten; 
I.) die Anstellung öffentlicher Aerzte, Wundärzte und Hebammen; 
g.) die Revision der Apotheken und die Sorge für Bade= und Krankenanstalten; 
h.) die allgemeinen Anstalten zu Abwendung der Gefahr für Leben und Gesund- 
beit, insbesondere die Aussicht auf die Reinhaltung der Stadt und auf die 
Begräbnißplätze; 
i.) die Aufsicht auf das städtische, öffentliche sowohl als Privat-Bauwesen; 
k.) die Anlegung und Unterhaltung öffentlicher Spaziergänge; 
I.) die Aufsicht auf die Innungen und die Betreibung unzünftiger Gewerbe, nach 
den bestehenden Gesetzen und Ordnungen; 
m.) die Handhabung der Ordnung auf Jahr= und Wochenmärkten; 
n.) die Aufsicht auf den Victualienhandel und die Höckerei; 
0.) das Taxwesen und die fortwährende Aufsicht auf Maas, Gewicht und Taug- 
lichkeit der nach der Schätzung zu verkaufenden Fleisch-, Back= und anderer 
Waaren; 
p.) das Brauwesen; 
..) die Verpflichtung und Instruction der Buchdrucker, Lithographen, Buchhändler, 
Leihbibliothekenbesitzer und Antiquare; 
r.) die Annahme, Verpflichtung, Instruction und Beaufsichtigung von Hochzeit= und 
Leichenbittern, Leichenträgern, Todtengräbern 2c. 
s.) die Leitung des Armenwesens innerhalb des Stadtbezirks. 
C. III. 
Wo der Stadtrath nicht selbst die Polizei verwaltet, (vergl. k. 253. der allgemei- 
nen Städte-Ordnung) muß die Stadt-Polizeibehörde, wenn sie in Beziehung auf 
die vorstehend (#. I. und II.) erwähnten Anstalten etwas zu erinnern findet, solches 
dem Stadtrathe mittheilen und, wenn ihre Anträge unberücksichtigt bleiben, nach Befin- 
den, Anzeige an die Amtshauptmannschaft machen, oder an die vorgesetzte Behörde 
berichten.
	        
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