Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(102 ) 
S. IV. 
Der Stadtrath aber muß mit der Stadt-Polizeibehörde sich in Einverständniß 
seten, ehe er Einrichtungen trifft und Instructionen ertheilt, bei welchen polizeiliche 
Ruücksichten eintreten. 
. V. 
Die vorstehenden Bestimmungen über den Geschäftslreis der Stadt-Polizeibe= 
hörde und des Stadtrathes können, nach vernommenem Gutachten des Stadtrathes, der 
Stadt-Polizeibehörde und der Stadtverordneten, von der vorgesetten NRegierungsbe- 
hörde, nach den örtlichen Bedürfnissen, erläutert oder, nach Befinden, im Lokal- 
statute abgeändert werden.
	        
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