Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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clausus“  durch  das  Abgeordnetenhaus  abhängig  und  setzte  bis
dahin  die  weitere  Beratung  über  die  Aenderung  des  Reichsvertretungsgesetzes
  aus.  Nachdem  diese  Bedingung  erfüllt  worden
war  ??,  wurde  endlich  auch  das  genannte  Gesetz  in  zweiter  und
dritter  Lesung  vom  Herrenhause  verabschiedet.

Der  mit  der  Wahlreform  zusammenhängende  Gesetzentwurf
betreffend  den  Schutz  der  Wahlfreiheit  passierte  dagegen
ohne  besonderes  Hindernis  die  parlamentarische  Beratung,  während
  die  übrigen  Vorlagen  betreffend  die  Immunität  der
Mitglieder  des  Reichsrates,  sowie  de  Geschäftsordnung
über  das  vorbereitende  Stadium  nicht  hinausgelangten.  Die  beschlossenen
  Wahlreformgesetze  wurden  am  26.  Januar  1907  vom
Kaiser  sanktioniert.

|  III.

Die  Neuorganisation  des  Österreichischen
Reichsrates  findet  ihre  Regelung  in  vier  Gesetzen  vom
26.  Januar  1907,  RGBI.No.  15  bis  18.  Das  erste  Gesetz  (RGBl.  15)
ändert  mehrere  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes
über  de  Reichsvertretung,  welche  sich  auf  die  Organisation
  und  den  Wirkungskreis  des  Reichsrates  beziehen
und  namentlich  die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses
  festsetzen.  Das  zweite  Gesetz  (RGBl.  16)  hat  gleichfalls
eine  Aenderung  des  genannten  Staatsgrundgesetzes  durch  die
Beschränkung  der  Anzahl  der  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit
zu  ernennenden  Mitglieder  des  Herrenhauses,  die
Feststellung  des  „numerus  clausus*,  zum  Gegenstande.  Durch
das  dritte  Gesetz  (RGBl.  17)  wird  eine  neue  Wahlordnung
für  das  Abgeordnetenhaus  des  Reichsrates  erlassen;  das  vierte
Gesetz  (RGBl.  18)  endlich  trifft  strafrechtliche  Bestimmungen

zum  Schutze  der  Wahl-  und  Versammlungsfreiheit?,


 

®?  In  den  Sitzungen  vom  9.  u.  10.  Januar  1907.
’®  Dazu  die  mit  Erl.  des  Min.  des  Innern  vom  8.  Febr.  1907  Z.  MVBl.
Nr.  8  gegebenen  Erläuterungen  zur  Reichsratswahlordnung.