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clausus“ durch das Abgeordnetenhaus abhängig und setzte bis
dahin die weitere Beratung über die Aenderung des Reichsvertretungsgesetzes
aus. Nachdem diese Bedingung erfüllt worden
war ??, wurde endlich auch das genannte Gesetz in zweiter und
dritter Lesung vom Herrenhause verabschiedet.
Der mit der Wahlreform zusammenhängende Gesetzentwurf
betreffend den Schutz der Wahlfreiheit passierte dagegen
ohne besonderes Hindernis die parlamentarische Beratung, während
die übrigen Vorlagen betreffend die Immunität der
Mitglieder des Reichsrates, sowie de Geschäftsordnung
über das vorbereitende Stadium nicht hinausgelangten. Die beschlossenen
Wahlreformgesetze wurden am 26. Januar 1907 vom
Kaiser sanktioniert.
| III.
Die Neuorganisation des Österreichischen
Reichsrates findet ihre Regelung in vier Gesetzen vom
26. Januar 1907, RGBI.No. 15 bis 18. Das erste Gesetz (RGBl. 15)
ändert mehrere Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes
über de Reichsvertretung, welche sich auf die Organisation
und den Wirkungskreis des Reichsrates beziehen
und namentlich die Anzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses
festsetzen. Das zweite Gesetz (RGBl. 16) hat gleichfalls
eine Aenderung des genannten Staatsgrundgesetzes durch die
Beschränkung der Anzahl der vom Kaiser auf Lebenszeit
zu ernennenden Mitglieder des Herrenhauses, die
Feststellung des „numerus clausus*, zum Gegenstande. Durch
das dritte Gesetz (RGBl. 17) wird eine neue Wahlordnung
für das Abgeordnetenhaus des Reichsrates erlassen; das vierte
Gesetz (RGBl. 18) endlich trifft strafrechtliche Bestimmungen
zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit?,
®? In den Sitzungen vom 9. u. 10. Januar 1907.
’® Dazu die mit Erl. des Min. des Innern vom 8. Febr. 1907 Z. MVBl.
Nr. 8 gegebenen Erläuterungen zur Reichsratswahlordnung.