Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 132) 
den; ist aber zu befürchten, daß sie dadurch Schaden leiden können, so werden sie eben so, 
wie Papier, Bücher, Briefschaften, Actenstücke und dergleichen nach dem Lüften mit den 
schwefelichtsauren emppreumatischen Dämpfen durchräuchert. 
Dem Arzte bleibt es überlassen, zu bestimmen, ob einige von den Effecten, welche der 
Cholerakranke während der Krankheit am Leibe getragen oder unter den Händen gehabt hat, 
durch Feuer oder sonst auf angemessene Weise zu vertilgen sind. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.