Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 159 ) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
Oies Stück, vom Jahre 1832. 
  
  
  
  
  
  
„ 15.) Verordnung, 
die Form der Notariats-Instrumente betreffend; 
vom 1 tten Februar 1832. 
Wa99, Anton, ven GOx# Gnaden, König von Sachsen sc. k. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen te. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nach §. 34. des Generale, die Creirung der öffentlichen Nokarien und die von densel- 
ben bei Abfassung ihrer Instrumente zu beobachtende Form betreffend, vom 6ten Juni 1807, 
soll in Nokariats-Instrumenten die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Re- 
gierung bestimme werden, und ein ohne Befolgung der §. 4. enthaltenen Vorschriften 
gefertigtes Instrument, nach J. 5., ungültig seyn. Nun kann, in Ermangelung einer 
besondern Bestimmung, Ungewißheit darüber entstehen: ob auch Unserer, des Prinzen Mie- 
Regencen, Erwähnung zu thun sei? und diese Ungewißheie der Sicherheit der Rechtsge- 
schäfte großen Nachtheil bringen. Krase der Bestimmung im 9. 88. der Verfassungs- 
Urkunde, sinden Wir Uns daher zu folgender Verordnung bewogen: 
". 1. 
Es soll die Erwähnung Unserer, des Prinzen Mitregenten, als ein Erforderniß bei 
den Notariats-Instrumencen nicht betrachtet werden. 
( 23)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.