Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
Oies Stück, vom Jahre 1832. 
  
  
  
  
  
  
„ 15.) Verordnung, 
die Form der Notariats-Instrumente betreffend; 
vom 1 tten Februar 1832. 
Wa99, Anton, ven GOx# Gnaden, König von Sachsen sc. k. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen te. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nach §. 34. des Generale, die Creirung der öffentlichen Nokarien und die von densel- 
ben bei Abfassung ihrer Instrumente zu beobachtende Form betreffend, vom 6ten Juni 1807, 
soll in Nokariats-Instrumenten die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Re- 
gierung bestimme werden, und ein ohne Befolgung der §. 4. enthaltenen Vorschriften 
gefertigtes Instrument, nach J. 5., ungültig seyn. Nun kann, in Ermangelung einer 
besondern Bestimmung, Ungewißheit darüber entstehen: ob auch Unserer, des Prinzen Mie- 
Regencen, Erwähnung zu thun sei? und diese Ungewißheie der Sicherheit der Rechtsge- 
schäfte großen Nachtheil bringen. Krase der Bestimmung im 9. 88. der Verfassungs- 
Urkunde, sinden Wir Uns daher zu folgender Verordnung bewogen: 
". 1. 
Es soll die Erwähnung Unserer, des Prinzen Mitregenten, als ein Erforderniß bei 
den Notariats-Instrumencen nicht betrachtet werden. 
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