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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Oies Stück, vom Jahre 1832.
„ 15.) Verordnung,
die Form der Notariats-Instrumente betreffend;
vom 1 tten Februar 1832.
Wa99, Anton, ven GOx# Gnaden, König von Sachsen sc. k.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen te.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nach §. 34. des Generale, die Creirung der öffentlichen Nokarien und die von densel-
ben bei Abfassung ihrer Instrumente zu beobachtende Form betreffend, vom 6ten Juni 1807,
soll in Nokariats-Instrumenten die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Re-
gierung bestimme werden, und ein ohne Befolgung der §. 4. enthaltenen Vorschriften
gefertigtes Instrument, nach J. 5., ungültig seyn. Nun kann, in Ermangelung einer
besondern Bestimmung, Ungewißheit darüber entstehen: ob auch Unserer, des Prinzen Mie-
Regencen, Erwähnung zu thun sei? und diese Ungewißheie der Sicherheit der Rechtsge-
schäfte großen Nachtheil bringen. Krase der Bestimmung im 9. 88. der Verfassungs-
Urkunde, sinden Wir Uns daher zu folgender Verordnung bewogen:
". 1.
Es soll die Erwähnung Unserer, des Prinzen Mitregenten, als ein Erforderniß bei
den Notariats-Instrumencen nicht betrachtet werden.
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