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das Widerspruchsreche entfernterer Interessenten beschränkt, sondern auch angeordnet, daß
Sein eigenes lehnsherrliches Interesse dabei nicht berücksichtige werden sollte. Allein die ver-
hälcnißmäßig nur geringen Erfolge dieser Maßregel haben gezeigt, daß auf dem Wege der
gegenseitigen Vereinigung allein, und ohne zugleich einen Maßstab für die Ausgleichung
und Eneschädigung festzustellen, zu diesem Ziele nicht zu gelangen sei.
Fernere vorbereitende Schritte geschahen durch die Mandake vom 1 4ten October 1828
und vom 1 3ten August 1830. Ouuch ersteres wurden über die Hurungsbefugnisse, durch
letzteres über die Frohnen und Dienste bestimmtere Rechtsgrundsätze ausgestellt, und da-
durch die unentbehrlichen Grundlagen zur Ablösung aller dieser Rechte gewonnen. In Folge
dessen wurde es möglich, den getreuen Ständen einen darauf berechneten Gesetßentwurf auf
dem tandtage 1831 zur Begutachtung vorzulegen, nachdem die Oberlausitzer Stände be-
reits früher einen dergleichen Gesetzentwurf, welcher zugleich Bestimmungen über den Weg-
fall des in der Oberlausih bestehenden Erbunterthänigkeits= und Lassicenverhältnisses ent-
hielt, bei der Provinzialbehorde eingereicht hatten.
In Gemäßbeit der, in dem ktandtagsabschiede vom 4ten September 1831, gethanen
Zusicherung und krafe des Uns dabei vorbehaltenen Reches, mie den bisherigen getreuen
Ständen berathene Gesetze, insoweit es Uns nüßlich erscheinen werde, ohne Weiteres zu
erlassen, bringen Wir daher, nach einer immittels stattgesundenen Revision und völligen
Umarbeitung des frühern Cnewurfs, gegenwärtiges Gesetz über Ablösungen und Gemein-
beitseheilungen und das damice in Verbindung stehende Gesetz über Errichtung einer tand-
Rentenbank hiermit zur Publication.
Beide Geseße beruhen auf dem Grundsaße der Gerechtigkeit: daß erworbene Rechte,
so dringend wünschenswerth auch ihre Beseitigung seyn möge, nicht ohne Enrschädigung
der Berechtigten in Wegfall gebracht werden können; auf einem Grundsate, von welchem
die Sicherheit des Eigenthums, die Ruhe und Zuftikdenheic jedes Einzelnen, ja das Be-
stehen des ganzen Staatsverbandes bedingt wird. Bei der Durchführung dieses Grund-
sates mußten jedoch mancherlei Billigkeirsrücksichten genommen, und es mußte besonders
auch darauf gesehen werden, daß den Verpflichkeken nicht unerschwingliche Eneschädigungen
angesonnen wurden. Hierbei sind allenthalben dle in anderen Soaaten erlassenen gesetz-
lichen Bestimmungen und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen benußk worden.
Aber als ein anderwärts noch niche angewendetes Erleichterungsmittel der Ablösungen stellee
sich die Errichtung einer Landrentenbank dar, welche auch die Stände, nachdem denselben
ein vorläufig entworfener Plan dazu vorgelegt worden war, unter Erklärung ihrer Garan-
tie, als eine die Ablösungen befärdernde Einrichcung erkanne, und sich beifällig dafür aus-
gesprochen haben.