Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(169 ) 
K. 9. 
1 Siebt das Grundstück, welches bei einer Ablöfung, oder wegen der damie verbundenen 
B Lan F an den Gemeindenutungen, bei einer Gemeinheitstheilung betheiligt ist, in einem 
hns- oder Zins- oder Erbzins- oder Erbpachtsverbande, so bedarf es zu den Verhand- 
Lngen und zur Provocation auf dieselben der Einwilligung des tehnsherrn, oder des Zins- 
er Er zwerbern= oder des Erbverpachters nicht. Eben so wenig steht den Lehnsfolgern 
den deansübrrchen F Fideicommißsolgern, oder auch den Realglaͤubigern en 
uchsrecht dabei zu. s sollen aber die Rechte der in diese 
m HLen genannten ent- 
ferneeren Interessenten nach den im sechsten Abschnicte, ingleichen in den sich darauf beziehen- 
en I#en des siebenten Abschniees enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen werden. 
*p1. K. 10. 
witt en ein Oemeinbegrurdiück getheilt, oder, bei einer Abloͤsung, als Entschaͤdigungs— 
ri guneen - b 6 erhält jeder Erwerber den an ihn gelangenden Grund und 
Zuwachs und Zubehör der Besitzung, rücksichtlich de ihm zugethei 
den ist, und es nimme dieses Theil . s,«««)vrme«2m zugechemwosp 
. Fett-oderTrennsiuchmcstdemZeitpunktederero«tenB« 
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cbeilunge! oder Abloͤsungsrecesses, in aller Hinsicht die Mi Nanur Frv 
Ssgenschor „ der an elan unr Es wir daher die entgegenstehende Bestimmung des 
ener daͤrz 1817. 9. 6. (Cod. Aug. 3te F 
hiermit aufgehoben. " Jurtke. 32 Abih. S. 365) 
1 . 11. 
1n 4 iche die Hauptbesitzung ein selbst mit Gerichtsbarkeit versehenes Grundstuͤck 
Lerl. * 9 rreneiner besondern Ferichuicher Zuschreibung und Lehnsreichung solcher 
- an die Erwerber nicht. Es kann jedoch d erber 
daß der Erwerb des Trenn= oder Theilstückes i s4dash der Erwetber ver angen, 
D des Trenn- Tbeilstuckis in den Kaufbüchern angemerke, und d 
Leien n den kuͤnftigen Acquisitionsurkunden besonders erwähnt werde. Suche es cber 
erber vor, ein Trenn= oder Theilstück als ein ihm besonders zugeschriebenes und in 
Lehn gereichtes Grundstück zu besitzen, so ist ihm solches zwar zu gestatten; es sind jedoch 
dabei die Rechte der enefernteren Interessenten der Hauptbesitung in Obacht zu nehmen 
Wa . 12. 
*ier 5%r Fivem Geundstäcke , welches niche selbst die Gerichtsbarkeik hat, ein Trenn- 
kolmndes # uͤ 1½6 #4. wird, insofern der Erwerber niche es vorzieht, dasselbe als ein ihm 
is zu verleihendes Grundstück zu besitzen (F. 11.), das Geri "„ · 
und Hypothekenbehoͤrde der Hauptbesitzung i ericht, welches die kehns- 
Trenn= oder Theilstuͤcks. Hauptbesitzung ist, zugleich Lehns= und Hypothekenbehörde des 
Wchst einem selbst mic der Gerichesbarkei 
.. . » eit versehenen Grundstuͤcke ein 
Theilstück zu, so verbleibe dieses bei seiner bisherigen tehns= und W n 
Entferntere In- 
teressenten, Re- 
algldubiger und 
dergleichen ha- 
ben kein Wider- 
Hruchsrecht. 
Vereinigung 
der Treun= und 
Theilstücke mit 
den Hauptbe- 
sitzungen. 
Wegfall der Zu- 
schreibung und 
Lehnsreichungen 
an Trenn= und 
Theilstücken. 
Bestimmung der 
Lehns= und Hy- 
potheken = Be- 
hörde, unter wel- 
che die Trenn- 
und Doheilstücke 
fallen.
	        
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