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K. 9.
1 Siebt das Grundstück, welches bei einer Ablöfung, oder wegen der damie verbundenen
B Lan F an den Gemeindenutungen, bei einer Gemeinheitstheilung betheiligt ist, in einem
hns- oder Zins- oder Erbzins- oder Erbpachtsverbande, so bedarf es zu den Verhand-
Lngen und zur Provocation auf dieselben der Einwilligung des tehnsherrn, oder des Zins-
er Er zwerbern= oder des Erbverpachters nicht. Eben so wenig steht den Lehnsfolgern
den deansübrrchen F Fideicommißsolgern, oder auch den Realglaͤubigern en
uchsrecht dabei zu. s sollen aber die Rechte der in diese
m HLen genannten ent-
ferneeren Interessenten nach den im sechsten Abschnicte, ingleichen in den sich darauf beziehen-
en I#en des siebenten Abschniees enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen werden.
*p1. K. 10.
witt en ein Oemeinbegrurdiück getheilt, oder, bei einer Abloͤsung, als Entschaͤdigungs—
ri guneen - b 6 erhält jeder Erwerber den an ihn gelangenden Grund und
Zuwachs und Zubehör der Besitzung, rücksichtlich de ihm zugethei
den ist, und es nimme dieses Theil . s,«««)vrme«2m zugechemwosp
. Fett-oderTrennsiuchmcstdemZeitpunktederero«tenB«
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cbeilunge! oder Abloͤsungsrecesses, in aller Hinsicht die Mi Nanur Frv
Ssgenschor „ der an elan unr Es wir daher die entgegenstehende Bestimmung des
ener daͤrz 1817. 9. 6. (Cod. Aug. 3te F
hiermit aufgehoben. " Jurtke. 32 Abih. S. 365)
1 . 11.
1n 4 iche die Hauptbesitzung ein selbst mit Gerichtsbarkeit versehenes Grundstuͤck
Lerl. * 9 rreneiner besondern Ferichuicher Zuschreibung und Lehnsreichung solcher
- an die Erwerber nicht. Es kann jedoch d erber
daß der Erwerb des Trenn= oder Theilstückes i s4dash der Erwetber ver angen,
D des Trenn- Tbeilstuckis in den Kaufbüchern angemerke, und d
Leien n den kuͤnftigen Acquisitionsurkunden besonders erwähnt werde. Suche es cber
erber vor, ein Trenn= oder Theilstück als ein ihm besonders zugeschriebenes und in
Lehn gereichtes Grundstück zu besitzen, so ist ihm solches zwar zu gestatten; es sind jedoch
dabei die Rechte der enefernteren Interessenten der Hauptbesitung in Obacht zu nehmen
Wa . 12.
*ier 5%r Fivem Geundstäcke , welches niche selbst die Gerichtsbarkeik hat, ein Trenn-
kolmndes # uͤ 1½6 #4. wird, insofern der Erwerber niche es vorzieht, dasselbe als ein ihm
is zu verleihendes Grundstück zu besitzen (F. 11.), das Geri "„ ·
und Hypothekenbehoͤrde der Hauptbesitzung i ericht, welches die kehns-
Trenn= oder Theilstuͤcks. Hauptbesitzung ist, zugleich Lehns= und Hypothekenbehörde des
Wchst einem selbst mic der Gerichesbarkei
.. . » eit versehenen Grundstuͤcke ein
Theilstück zu, so verbleibe dieses bei seiner bisherigen tehns= und W n
Entferntere In-
teressenten, Re-
algldubiger und
dergleichen ha-
ben kein Wider-
Hruchsrecht.
Vereinigung
der Treun= und
Theilstücke mit
den Hauptbe-
sitzungen.
Wegfall der Zu-
schreibung und
Lehnsreichungen
an Trenn= und
Theilstücken.
Bestimmung der
Lehns= und Hy-
potheken = Be-
hörde, unter wel-
che die Trenn-
und Doheilstücke
fallen.