Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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ist, in Krase. Sind jedoch darin solche fortdauernde Dienste eder andere leistungen ver- 
sprochen, oder solche Diensibarkeiten bestelle worden, welche, nach den Bestimmungen die- 
ses G.ses, der Ablöslichkeic unterliegen, so sind letztere auch darauf anwendbar. 
#. 22. 
Die Ablösung Dem Rechte, auf Ablösung anzutragen, können Verträge, Verjährung, letztwillige 
wird * ett Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekannemachung dieses Gesetzes errheilte, rechts- 
gegenstehende, 
frühere Rechts= krästige Emscheidungen niche entgegengestellt werden. 
normen nicht ge- 
hindert. o. 23, 
Ohne Antrag Einleitungen zur Ablösung finden nur entweder auf beiderseitiges Uibereinkommen, 
der Betheiligten oder auf einseitigen Antrag (Provocation) eines von beiden Theilen Statt. 
keine Ablosung. 
S. 24. 
Gegenseitigkeit Auf Ablösung anzukragen (zu provociren), stehe beiden Theilen, d. b. ebenso- 
rrn woll dem Bercchrigten, als dem Verpflichteten, frei, und in beiden Fällen muß sich der 
« Provocirte die Abloͤsung gefallen lassen, in soweit nicht eine der 69. 63. 64. 77. 82. 
bis 90. und 1056. bis 108. angegebenen Ausnahmen eintritt. 
g. 25. 
Beschraͤnkungen Dem Verpachter sowohl eines berechtigten, als eines verpflichteten Grundstuͤcks steht 
des Verpockt, zwar, ohne Zustimmung seines Pachters, das Recht zu, noch während der Dauer des 
ten, lei Abls- Pachts auf Ablösung zu proveciren, und das Ablösungsverfahren einzuleiten; er ist aber, 
sungen. wenn der Pacht vor Publication dieses Gesetzes bereics abgeschlossen war, nicht befugt, 
in diesem Falle noch während der Dauer der Pachtzeie den Ablösungsvertrag zur Ausfüh- 
rung zu bringen, insofern nicht in der lehztern Beziehung im Pachrcontracte, oder durch 
sonstige Vereinigung bereics Bestimmungen getroffen worden sind; als welchen letzteren so- 
dann nachzugehen ist. 6. 20 
Ausnahme in Hat in den I#. 58. 59. und 105 bis 109. erwähnten Fällen, in welchen der An- 
dem Talle, wenn trag auf Ablösung von dem Beschlusse der Mehrbeit der betheiligten Grundstücksbesitzer ab- 
un voneer hängig ist, die in Besihern nicht verpachteter Grundstücke bestehende Mehrheit auf Abloͤsung 
vachter Gleich= zu provociren beschlossen, so darf die Ausführung des zu Stande gekommenen Abloͤsungs- 
wech', Vertrags, wegen des noch dauernden Pachtwerhälnisses eines oder mehrerer jener Grund= 
stücke, niche verschoben werden. 
¾ 27. 
Der Vewachter Ist gegen den Besitzer eines verpachteten — berechtigten oder verpflichteken — Grund— 
als Provocat.
	        
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