Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Erklärung des Verpflichteten, innerhalb der ihm dazu nachgelassenen Frist (§. 33 a.), zur 
Kapicalzahlung, so ist dieselbe zu demjenigen Zeicpunkre zu bewirken, mie welchem, nach 
den bei den Ablösungsverhandlungen zu creffenden Festsesungen, die zur Ablöfung gelan- 
genden Leistungen aufhören, oder die abzulösenden Dienstbarkeiten niche mehr ausgeübe 
werden sollen, und das dafür ausgemitctelte Aequivalent an deren Stelle creten soll. 
S. 35. 
Soll durch Kapikalzahlung abgelöst werden, so ist der fünf und zwanzigfache Betrag 
des ermittelten jährlichen Geldwerrhs der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeic zu be- 
zablen. 
F. 36. 
Wird die Abloͤsung durch Uibernahme einer Rente bewirkt, so ist diese nach dem, bei den 
Abloͤsungsverhandlungen ermittelten, jaͤhrlichen Werthe der abzuloͤsenden Leistung oder Dienst- 
barkeit zu bestimmen und von dem H. 34. festgesetzten Zeitpunkte an zu entrichten. 
/. 37. 
Hat sich der Verpflichtete zu Uibernahme einer Geldrente erklärk, so hae der Berech- 
tigte, mit Ausnahme der §. 38. gedacheen Fälle, die Wahl zwischen der Annahme von 
Rentenbriefen, oder unmiktelbarer Erhebung der Rente von dem Verpflichteten. 
Uiber diese Wahl hat er sich dergestalt in Zeiten zu erklären, daß seine Erklärung 
noch mit in den Ablösungsreceß ausgenemmen werden kann. Er darf jedoch diese Er- 
klärung nicht auf einen Theil der bei demselben Ablösungsgeschäfee betheiligten Verpflichre- 
ten beschränken, sondern muß, wegen aller, entweder die Annahme von Rencenbriesen, 
oder die unmittelbare Erhebung der Renten wählen. 
Hat er sich darüber gar niche oder nicht bestimme erklärt, so bewendek es bei der Be- 
zahlung der Geldrence durch den Verpflichteten an den Berechtigten selbst. 
Wählt dieser die Annahme von Rentenbriefen, so sind die Geldrenten von dem Ver- 
pflichreten nicht an den Berechtigten, sondern an die, nach den Bestimmungen des mie 
dem gegenwärtigen gleichzeirig erlassenen besondern Gesehes, zu errichtende tandrentenbank 
zu bezahlen; und es werden für den Berecheigeen, nach den nähern Bestimmungen des an- 
gezogenen Gesetzes, Rentenbriefe mit der Wirkung ausgefertigk, daß durch diese Uiberwei- 
sung der Rente an die Landrentenbank das durch das Abkösungsgeschäfe enestandene For- 
derungsrecht des Berecheigten, miehin auch sein Realreche an dem verpflichteten Grund- 
stücke, auf die kandrentenbank übergebe. 
S. 38. 
Nur in folgenden Fällen sind Ablösungs-Geldrenten nicht an die Landrencenbank zu 
überweisen, sondern unbedinge an den Berechrigten felbst zu bezahlen: 
Berechnung des 
Kapitalwerths 
des abzulösen- 
den Rechts. 
Betrag und An- 
sang des Laufs 
der Nente. 
Wahl des Be- 
rechtigten zwi- 
schen Annahme 
v. Rentenbriefen 
oder unmittel- 
barer Erhebung 
der Geldrente 
von dem Ver- 
pflichteten. 
Fälle, in welchen 
die Renten nicht 
au die Renten-
	        
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